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Disco-Fotos bedürfen der Einwilligung des Abgebildeten
Amtsgericht Ingolstadt, Urteil v. 03.02.2009 - Az.: 10 C 2700/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Veröffentlichung von Fotos, die in einer Diskothek gefertigt wurden, auf der die abgebildete Person eindeutig identifizierbar ist, bedarf ihrer Einwilligung.

2. Nur wenn das Foto in die Menge hinein gemacht wird und die betroffene Person lediglich als Beiwerk fungiert, darf es ohne das Einverständnis des Abgebildeten im Internet veröffentlicht werden.




Sachverhalt:

Die Parteien stritten sich über die Verbreitung von Bildern im Internet.

Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der Bilder von Partyveranstaltungen veröffentlicht wurden. Der Kläger besuchte eine Party in einer Diskothek, auf der mehrere Fotos gefertigt wurden, die ihn zusammen mit einem Bekannten zeigten. Diese Bilder veröffentlichte der Beklagte in der Folgezeit auf seiner Webseite.

Weil der Kläger sein Recht am eigenen Bild verletzt sah, forderte er den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, was dieser ablehnte.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht, da der Beklagte die Fotos nicht auf seiner Internetseite habe veröffentlichen dürfen. Damit verletze er das Recht des Klägers am eigenen Bild.

Eine entsprechende Einwilligung des Klägers sei notwendig gewesen, da die Fotos den Kläger gut erkennbar und im Vordergrund des Bildes positioniert zeigten. Er sei als Person eindeutig identifizierbar und hervorgehoben dargestellt. Es lägen daher auch keine Fotographien in die Menge hinein vor, bei denen eine Einwilligung der abgebildeten Personen ausnahmsweise entfalle.

Der Besuch einer Diskothek beinhalte nicht per se ein Einverständnis in die Anfertigung und Veröffentlichung des eigenen Bildnisses, auch wenn in Lokalen üblicherweise entsprechende Fotos gefertigt und zu Werbezwecken im Internet veröffentlicht würden.




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