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Diplomarbeit muss fremde Textpassagen aus dem Internet kenntlich machen
Verwaltungsgericht Muenster, Urteil v. 20.02.2009 - Az.: 10 K 1212/07
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Leitsatz:
1. Es liegt ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung vor, wenn ein Student in seiner Diplomarbeit Textpassagen aus dem Internet kopiert und dabei nicht den ursprünglichen Autor zitiert. Zudem stellt dieses Verhalten einen Täuschungsversuch dar.
2. Die Diplomarbeit ist als mangelhaft zu bewerten, weil keine selbständige wissenschaftliche Arbeit vorliegt.
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Sachverhalt:
Der Kläger war BWL-Student und fertigte eine Diplomarbeit an, die von den Korrektur-Professoren als mangelhaft und damit nicht bestanden bewertet wurde, weil sie von einem Täuschungsversuch des Klägers ausgingen. Die Professoren begründeten dies damit, dass in erheblichem Umfang wörtlich Textpassagen aus dem Internet kopiert und ohne Nennung der wahren Autoren in die Arbeit übernommen wurden. Dies konnte aufgrund einer speziellen Software herausgefunden werden, die einen Abgleich der Arbeit mit den im Internet verfügbaren Quellen vornahm.
Der Kläger bestritt diese Vorwürfe und begehrte gerichtliche Entscheidung. Er habe die Quellen in korrekter Weise zitiert, lediglich in einem Fall habe er die Fundstelle nicht genannt. Dies stelle aber noch keinen schwerwiegenden Verstoß gegen die Prüfungspflichten dar. Daher könne auch nicht der Vorwurf eines Täuschungsversuches aufrechterhalten werden.
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Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab, da die Arbeit zu Recht mit mangelhaft, also nicht bestanden bewertet wurde.
Gemäß den Vorschriften der Prüfungsordnung gelte eine Prüfungsleistung als mangelhaft, wenn der Kandidat versucht habe, das Ergebnis durch Täuschung zu beeinflussen. Eine Diplomarbeit müsse selbständig und mit wissenschaftlichen Methoden erarbeitet werden. Beinhalte die Arbeit Quellen und Hilfsmittel, so müssten diese im Inhaltsverzeichnis aufgeführt werden und alle Textpassagen, die wörtlich übernommen worden seien, müssten als solche kenntlich gemacht werden.
Aufgrund der Software habe festgestellt werden können, dass Textstellen aus dem Internet kopiert worden seien. Da der Kläger die Fundstellen nicht genannt habe, habe er gegen die Prüfungsordnung verstoßen. Das Ergebnis seiner Diplomarbeit habe er dadurch beeinflusst, dass er es unterlassen habe, von anderen Autoren wörtlich übernommene Stellen ausdrücklich zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnungspflicht entfalle auch nicht bereits dadurch, dass der Kläger wenige Textpassagen verändert oder Teile davon kursiv gedruckt habe. Dies reiche für die Erstellung einer selbständigen Arbeit nicht aus, so dass er gegen die Prüfungsordnung verstoße und ihm ein Täuschungsversuch zu Last gelegt werden müsse.
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