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Digitalisierte Werke in Universitätsbibliothek dürfen weder ausgedruckt noch gespeichert werden
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 24.11.2009 - Az.: 11 U 40/09
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Leitsatz:
1. Eine Universitätsbibliothek darf Bücher aus ihrem Bestand digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen zur Verfügung stellen.
2. Die den Nutzern eingeräumte Möglichkeit, Kapitel der digitalisierten Bücher durch Ausdruck oder Speicherung auf USB-Sticks zu vervielfältigen, stellt dagegen einen Urheberrechtsverstoß dar.
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Sachverhalt:
Die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt digitalisierte verschiedene Werke aus ihrem Bestand, u.a. ein Lehrbuch "Einführung in die Neuere Geschichte", und stellte diese auf elektronischen Leseplätzen ihren Nutzern zur Verfügung. Dabei waren die einzelnen Kapitel als pdf-Dateien abrufbar. Simultan konnten jeweils nur so viele identische pdf-Dateien aufgerufen werden, wie Printexemplare im Bibliotheksbestand vorhanden waren. Ein Ausdruck war ebenso möglich wie das Abspeichern der Dateien auf USB-Sticks.
Durch einem Hinweis wurde der Nutzer darauf aufmerksam gemacht, dass die Nutzung der digitalisierten Werke nur zu privaten und zu Studienzwecken erlaubt und eine Weiterverbreitung untersagt sei.
Der Verlag, der das genannte Lehrbuch herausgab, begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Universitätsbibliothek untersagt werden sollte, (1) die Werke zu digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen anzubieten ohne zuvor mit dem Verlag zu klären, ob dieser eine angemessene Lizenz biete, (2) den Nutzern die Möglichkeit zu bieten, die Werke auszudrucken oder abzuspeichern, schließlich (3) die Lehrbücher über die Webseite anzubieten. |
Entscheidung:
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war dem Antrag (2) vollumfänglich stattzugeben. Die anderen beiden Anträge wies es zurück.
Der dritte Antrag sei unbegründet, weil ein Zugriff auf die digitalisierten Werke von der Webseite nicht möglich sei.
Zum ersten Antrag sei auf das Privileg öffentlicher Bibliotheken zur Einrichtung elektronischer Leseplätze in § 52 b des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen. Danach sei die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in der Anzahl zulässig, die dem Bestand an Printwerken entspreche. Dies sei hier gewahrt. Nachdem die Einrichtung elektronischer Leseplätze erlaubt sei, sei auch gegen die vorherige Digitalisierung nichts einzuwenden, da ansonsten das Bibliotheksprivileg leer laufen würde, so das Gericht.
Die Einrichtung elektronischer Leseplätze sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verlag eine Lizenz angeboten habe. Das Gesetz sehe nur vor, dass vertragliche Regelungen entgegenstehen könnten. Ein einseitiges Angebot sei aber noch keine vertragliche Regelung.
Unzulässig sei jedoch die Einräumung der Möglichkeit zur Vervielfältigung der digitalen Werke. Das Privileg des § 52 b des Urheberrechtsgesetzes lasse nur eine Nutzung in den Räumen der Bibliothek zu. Es sei allein ein Lesezugriff vorgesehen. Das Vervielfältigen der Dateien auf USB-Sticks zur Mitnahme außerhalb der Bibliothek sei hiervon ebenso wenig erfasst wie das Ausdrucken einzelner Passagen. Die Gesetzesbegründung ergebe nicht, dass an elektronischen Leseplätzen die gleichen Möglichkeiten eröffnet werden sollten wie für Printexemplare. Die Nutzer seien daher gehalten, Kopien von den Printexemplaren zu fertigen.
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