Deutschlandweite Spitzenstellung-Werbung für regionalen Anbieter nicht zulässig
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 18.12.2009 - Az.: 6 U 60/09
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Leitsatz:
1. Ein regionaler Telekommunikationsanbieter darf nicht mit einer deutschlandweiten Spitzenstellung werben, wenn er seine Dienstleistungen nur in wenigen Städten und Ballungsregionen anbietet.
2. Es handelt sich um eine wettbewerbswidrige Werbeaktion, wenn Studien und Tests verschiedener Zeitschriften ein gutes Ergebnis des TK-Anbieters herausstellen, die negativen Äußerungen aus den Studien jedoch nicht erwähnt werden. Dies ist irreführend und damit rechtswidrig.
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Sachverhalt:
Die Partien waren Wettbewerber. Als Telekommunikationsunternehmen boten sie auch Internetdienstleistungen an.
Die Beklagte warb mit in Computerfachzeitschriften veröffentlichten Studien und Testergebnissen. Dort hieß es u.a.:
"Im Deutschland-Durchschnitt liegt (die Beklagte) vorn"
"Dies gilt für alle Anschlussgeschwindigkeiten"
"In unserem Test hatte (die Beklagte) die günstigsten Preise und die schnellsten Verbindungen" |
Die Klägerin hielt diese Werbemaßnahme der Beklagten für wettbewerbswidrig, da die Aussagen sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten decken würden. Sie begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Die Werbemaßnahme sei deswegen irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil die aus den Studien herangezogenen Aussagen nicht mit den Leistungen und Angeboten der Beklagten übereinstimmten.
Bei der Beklagten handle es sich um ein regionales Unternehmen, welches nur in wenigen Städten und Ballungsregionen vertreten sei. Werde eine deutschlandweite Spitzenstellung beworben, werde der Verbraucher in rechtswidriger Weise in die Irre geführt. Dies müsse als Wettbewerbsverstoß gewertet werden.
Die Beklagte habe zudem isoliert nur einige Testergebnisse herausgenommen und für sich genutzt. Dabei habe sie nur die positiven Tests herausgestellt. Die negativen Aussagen hinsichtlich der Übertragungsdurchschnittswerte oder Geschwindigkeiten habe sie bewusst weggelassen. Die verzerre das Bild und führe den Kunden in die Irre.
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