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Deutsche Telekom AG muss über Telekommunikations-Verkehrsdaten Auskunft erteilen
Landgericht Bamberg, Beschluss v. 14.07.2008 - Az.: 2 Qs 86/2008
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Leitsatz:
Die Deutsche Telekom AG ist verpflichtet, Auskunft über gespeicherte Telekommunikation-Verkehrsdaten zu erteilen, wenn dem Antrag eine Katalogstraftat gemäß § 100a Abs.2 StPO zugrunde liegt. Eine einfache Beleidigung gehört zunächst nicht dazu, jedoch eine gezielte Verleumdungsserie, die weitreichende wirtschaftliche Folgen haben kann, da dies unter § 100g StPO fällt.
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Sachverhalt:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete die Vorinstanz an, dass die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verpflichtet sei, die nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) gespeicherten Verkehrsdaten eines bei einem bestimmten Anschluss angefallenen Telefonanrufe an die anfragende Polizeidienststelle zu übermitteln.
Die Deutsche Telekom AG war der Auffassung, dass sie zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet sei. Dies könne nur erfolgen, wenn u.a. eine Katalogstraftat vorliege. Diese Voraussetzung sei dem amtsgerichtlichen Beschluss jedoch nicht zu entnehmen. Daher legte sie Beschwerde ein. |
Entscheidung:
Das Gericht wies das Rechtsmittel zurück.
Grundsätzlich ermögliche das TKG die Nutzung der bevorrateten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Dabei sei das Abrufersuchen auf die Fälle zu beschränken, in denen Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat gemäß § 100a Abs. 2 StPO sei. Betroffen seien nicht sämtliche Verkehrsdaten, sondern nur solche, die nach § 113a TKG erhoben würden.
Nach Auffassung des Landgerichts stelle der angegriffene Beschluss auch im Wesentlichen darauf ab. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei hinsichtlich der Bedeutung der Sache auch gewahrt. Denn es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine einfache Beleidigung, die nicht in dem Katalog der schweren Straftaten enthalten sei. Sondern um eine Verleumdungsserie, die möglicherweise weitreichende wirtschaftliche Folgen für die Geschädigte haben könne.
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