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Deutsche Gerichte zuständig für Rechtsverletzungen durch österreichische Website
Landgericht Muenchen, Urteil v. 30.07.2009 - Az.: 7 O 13895/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ansprüche wegen der rechtswidrigen Nutzung eines Online-Stadtplandienstes, die von einer österreichischen Webseite ausgeht, können in Deutschland geltend gemacht werden. Der Gerichtsstand bestimmt sich danach, wo die Internetseite bestimmungsgemäß abrufbar ist.



Sachverhalt:

Der Kläger war ein deutscher Unternehmer, der einen Online-Stadtplandienst betrieb. Er besaß an den Stadtplankarten die ausschließlichen Nutzungsrechte. Bei dem Beklagten handelte es sich um einen österreichischen Unternehmer, der für die Gestaltung seiner Homepage einen Stadtplan-Kartenausschnitt des Klägers verwendete, obwohl er keine Lizenz dafür besaß.

Daher begehrte der Kläger Schadensersatz und machte seinen Anspruch in Deutschland geltend. Der Beklagte wehrte sich dagegen und wandte ein, dass das Landgericht München nicht zuständig sei. Der Internetauftritt sei bestimmungsgemäß in Österreich abrufbar und wende sich auch nur an österreichische Kunden.


Entscheidung:

Die Richter bejahten ihre Zuständigkeit und gaben der Klage statt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten könne der Kläger seine Ansprüche in Deutschland geltend machen. Der zuständigkeitsbegründende Ort sei dort, wo die Internetseite bestimmungsgemäß abrufbar sei. Bei der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit sei auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten Betrachters abzustellen. Kriterium sei hierbei vor allem die Ausgestaltung und Zielrichtung des Internetauftritts.

Die Webseite des Beklagten sei so ausgerichtet, dass sie sich fast ausschließlich an Kunden wende. Dabei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Vertrieb über die Webseite stattfinde, sondern wo sich das realistische Einzugsgebiet potentieller Kunden befinde.

Vorliegend schließe der Beklagte zwar in erster Linie Geschäfte mit österreichischen Kunden ab. Nach Ansicht des Gerichts würde er aber Geschäftsbeziehungen mit deutschen Kunden eingehen, wenn dies gewünscht werde. Zudem sei dem Webauftritt zu entnehmen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit unmittelbar mit deutschen Kunden Geschäftsbeziehungen eingegangen sei. Insofern sei die Homepage auch in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar und ein deutsches Gericht zuständig.




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