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Deutsche Bahn gewinnt im Urheberrechtsstreit zum Erhalt des Stuttgarter Bahnhofs
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 20.05.2010 - Az.: 17 O 42/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Das Interesse des Urhebers des Stuttgarter Hauptbahnhofs tritt im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen hinter dem Interesse der Deutschen Bahn, die Eigentümerin des Gebäudes ist, zurück. Auch wenn die Umgestaltung des Bahnhofs einen schweren Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht darstellt, überwiegt das Gesamterhaltung und das Weiterentwicklungsinteresse.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Erben des verstorbenen Architekten Professor Paul Bonatz, der den Stuttgarter Bahnhof entworfen hatte. Das Gebäude hat eine derartige Berühmtheit erlangt, dass er nur noch Bonatz-Bau genannt wurde. Die Beklagte, die Deutsche Bahn, war Eigentümerin des Gebäudes und plante im Zuge des Projekts "Stuttgart 21" Umbaumaßnahmen. Aus dem Kopfbahnhof sollte anhand von Abrissmaßnahmen ein Durchgangsbahnhof werden.

Der Kläger sah darin seine Urheberinteressen verletzt und klagte auf Unterlassung.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Es erklärte, dass es sich vorliegend um einen komplexen Sachverhalt handle, der nur im Rahmen einer ausführlichen Interessensabwägung entschieden werden könne. Danach würden die Interessen des Urhebers am Erhalt des gesamten Gebäudes zurücktreten müssen hinter den Modernisierungsinteressen der Deutschen Bahn als Eigentümerin des Stuttgarter Bahnhofs.

Zwar werde in das Urheberpersönlichkeitsrecht stark eingegriffen, da Teile des Gebäudes abgerissen werden würden und somit der Eindruck des Gebäudes drastisch verändert werde. Jedoch wiege das Erhaltungs- und Modernisierungsinteresse schwerer und rechtfertige damit den Umbau.

Relativiert werde der Eingriff in das urheberpersönlichkeitsrechtliche Erhaltungsinteresse zudem dadurch, dass bereits dreiviertel der 70jährigen Schutzdauer abgelaufen seien, der Architekt Professor Paul Bonatz selbst damals eingewilligt habe, zweckgerichtete Umbaumaßnahmen zu gestatten sowie der Umstand, dass lediglich zwei Flügelbauten abgerissen werden würden.




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