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"Der beste Powerkurs aller Zeiten" keine irreführende Werbung
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 03.08.2010 - Az.: 5 W 175/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Fremdsprachenfernkurs darf mit den Worten "Der beste Powerkurs aller Zeiten" beworben werden. Darin ist keine irreführende Alleinstellungsbehauptung zu sehen, weil der durchschnittliche Verbraucher darin eine reklamehafte Übertreibung sieht und nicht annimmt, dass die anderen Anbieter aus diesem Bereich per se schlechtere Kurse anbieten.



Sachverhalt:

Die Beklagte bot Fremdsprachenfernkurse an und bewarb diese mit den Worten "Der beste Powerkurs aller Zeiten". Der Begriff "Powerkurs" war von der Beklagten für die Bereiche Sprachen und Kursangebote zwar nicht geschützt, wurde aber derzeit nur von ihr verwendet. Die Bezeichnung "Powerkurs" wurde für kein anderes Konkurrenzprodukt verwendet.

Die Klägerin hielt diese Aussage für eine irreführende Alleinstellungsbehauptung und klagte auf Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte die einzige sei, welche unter der Bezeichnung "Powerkurs" Fremdsprachenkurse anbot. Der durchschnittliche Verbraucher werde daher erkennen, dass es sich bei der Aussage lediglich um die Bewerbung der Produktreihe "Powerkurse" handle und nicht um eine Alleinstellungsbehauptung.

Dem Kunden sei durchaus bewusst, dass die Aussage als werbliche Übertreibung zu sehen sei, da dieses Stilelement in der Reklame allgemein üblich sei. Er werde daher nicht automatisch schlussfolgern, dass alle anderen Fremdsprachen-Produkte der Konkurrenten schlechter seien. Zumal jedem Verbraucher bewusst sei, dass die Qualität und der Erfolg eines solchen Kurses auch von individuellen Fähigkeiten und Vorkenntnissen abhänge.




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