"Das Beste für die Frau" als Marke für Zeitschriften nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 10.08.2009 - Az.: 27 W (pat) 192/09
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Leitsatz:
Die Wortfolge "Das Beste für die Frau" ist als Marke für die Bereiche Magazine und Zeitschriften nicht eintragbar. Es fehlt die notwendige Unterscheidungskraft.
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Sachverhalt:
Der Kläger beantragte die Eintragung der Wortfolge "Das Beste für die Frau" für die Bereiche Magazin und Zeitschriften. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass es sich um rein beschreibende Begriffe handle, denen jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Dagegen wandte sich der Kläger und ersuchte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie führten zur Begründung aus, dass die Wortfolge nicht unterscheidungskräftig sei. Denn von Unterscheidungskraft könne immer dann gesprochen werden, wenn die Marke ihre Hauptfunktion erfülle und die Herkunft und die Identität der Waren kennzeichne.
Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Denn der breiteste Kreis der angesprochenen Verbraucher werde die Anmeldemarke so verstehen, dass die Zeitschriften in besonderer Weise für Frauen bestimmt und geeignet seien. Darin sei eine reine Sachaussage zu sehen, für die es keinerlei analysierender Betrachtung bedürfe. Insofern stehe nur der rein beschreibende Inhalt im Vordergrund.
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