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DSL-Werbung mit vergleichendem Hotline-Tarif ist unzulässig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 20.08.2008 - Az.: 315 O 354/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Werbeaussage eines Telekommunikationsbieters "Die Hotline Ihres DSL-Anbieters kostet Geld? Dann sind Ihre Probleme ja ein prima Geschäft für ihn!" ist nicht zulässig, wenn der werbende Anbieter selbst eine eigene, kostenpflichtige Hotline betreibt.

2. Die Werbeaussage eines Telekommunikationsbieters "Wechseln Sie jetzt zu Deutschlands beliebtestem DSL-Anbieter" ist zulässig, wenn diese behauptete Spitzenstellung objektiv belegbar ist.




Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Markt der DSL-Anbieter und stritten um die Zulässigkeit zweier Werbeaussagen in der Reklame der Beklagten. In der Anzeige hieß es:

"Die Hotline Ihres DSL-Anbieters kostet Geld? Dann sind Ihre Probleme ja ein prima Geschäft für ihn! (...)

Wechseln Sie jetzt zu Deutschlands beliebtestem DSL-Anbieter"


In der Fußzeile der Anzeige war eine Telefonnummer angegeben, unter der interessierte Kunden einen DSL-Anschluss beauftragen konnten. Der Anruf bei dieser Nummer war kostenlos. Andere Hotlines der Beklagten waren jedoch entgeltpflichtig.

Auf dem Markt der DSL-Anbieter hatte die Beklagte deutschlandweit die meisten Kunden. In der Presse jedoch wurden im Jahr 2008 mehrere Artikel veröffentlicht, aus denen aufgrund einiger Internetumfragen hervorging, dass die Kunden die Beklagte als unzuverlässig, langsam und schlecht bewerteten.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Werbeaussagen falsch und irreführend seien.


Entscheidung:

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass nur die Aussage "Die Hotline Ihres DSL-Anbieters kostet Geld? Dann sind Ihre Probleme ja ein prima Geschäft für ihn!" irreführend sei. Denn der durch die Werbung hervorgerufene Eindruck sei unzutreffend.

Der Verbraucher erwarte aufgrund der Erklärung, dass der Nutzer eines DSL-Anschlusses jederzeit auf eine kostenlose Hotline zurückgreifen könne Und dies nicht nur beim Abschluss des Vertrages, sondern gerade dann, wenn später während der Nutzung Probleme auftreten. Dem Kunden käme es gerade darauf an, dass die Hotline insbesondere im Falle technischer Probleme kostenfrei zu erreichen sei.

Genau dies biete die Beklagte aber gerade nicht an. Nur die Auftrags-Hotline sei kostenlos, der spätere Support dagegen entgeltpflichtig. Dadurch werde der Kunde in die Irre geführt.

Die Aussage "Deutschlands beliebtester DSL-Anbieter" hingegen sei zulässig. Der Kläger habe unstreitig die meisten Kunden in Deutschland. Welches Unternehmen auf dem Markt am beliebtesten sei, zeige sich anhand der getroffenen Kundenentscheidungen. Dies sei auch unabhängig von einem schlechten Image. Denn die Aussage "beliebtester Anbieter" sei nicht gleichzusetzen mit "bester Anbieter". Deshalb lasse ein schlechtes Ansehen in der veröffentlichten Meinung keine Rückschlüsse auf die Beliebtheit des Anbieters zu.




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