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DHL darf bei Schadensanzeige nicht auf Schriftform bestehen
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 27.04.2010 - Az.: 3 U 160/09
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Leitsatz:
Der Paket-Dienst DHL darf in seinen AGB nicht festlegen, dass die Schadensanzeige von Kunden schriftlich erfolgen muss. Nach den handelsrechtlichen Regelungen reicht die Textform aus, welche dem Verbraucher die Möglichkeit der E-Mail oder des Telefaxes eröffnet.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten darum, ob die von der Beklagten verwendete Klausel in den AGB wirksam war. Die Beklagte war das Lieferunternehmen, DHL welches folgende Formulierung nutzte:
"Zeigt der Absender oder Empfänger Beschädigungen der DHL nicht innerhalb von 7 Tagen schriftlich an, (…)" |
Das Schriftlichkeitserfordernis in den AGB hielt der Kläger für unwirksam und klagte. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass die Schriftlichkeitsklausel gegen die handelsrechtlichen Vorschriften verstoße. Dort werde nämlich ausdrücklich die Textform erwähnt, welche den Verbrauchern erweiterte Möglichkeiten einer Schadensanzeige eröffne. Der Kunde könne so die Anzeige einer Beschädigung nicht nur schriftlich, sondern auch per E-Mail oder per Fax absenden.
Dadurch liege ein erheblicher Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor. Denn wenn es sich bei dem Absender um einen Verbraucher handle, dürfe nicht zu seinen Lasten von handelsrechtlichen Bestimmungen abgewichen werden. So liege der Fall aber gerade hier, da er in seinen Schadensanzeige-Möglichkeiten eingeschränkt werde.
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