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DENIC haftet als Störer bei offensichtlicher Namenrechtsverletzung
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 17.06.2010 - Az.: 16 U 239/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die DENIC haftet als Störer, wenn eine Domain offensichtlich die Rechte Dritter verletzt. Dies ist bei der Registrierung der Domain "regierung-oberfranken.de" durch ein in Panama ansässiges Unternehmen gegeben.

2. Zu einer Löschung ist die DENIC jedoch nicht schon deshalb verpflichtet, weil gegen den Admin-C ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Dies gilt nur bei einem Titel gegen den Domaininhaber selbst.




Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um den Freistaat Bayern. Dieser ging gegen die DENIC vor, weil die DENIC die Domains "regierung-unterfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-mittelfranken.de" angemeldet hatte für ein Privatunternehmen, welches in Panama seinen Geschäftssitz hatte.

Der Freistaat war der Auffassung, dass die DENIC zur Löschung verpflichtet sei, weil es sich um eine offensichtliche Namens-Rechtsverletzung handle. Zudem liege ein rechtskräftiger Titel gegen den Admin-C vor.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass die DENIC grundsätzlich nicht verpflichtet sei, sämtliche Domains vor der Registrierung zu überprüfen. Aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen sei das finanziell und organisatorisch nicht möglich und würde den Geschäftsbetrieb zum Stillstand bringen.

Eine Verpflichtung zur Überprüfung bestehe jedoch dann, wenn es sich um offenkundige und konkrete Rechtsverletzungen handle, die jedem Mitarbeiter sofort ins Augen springen. Dabei dürfe es sich nicht lediglich um Ungereimtheiten oder "Merkwürdigkeiten " handeln.

Eine Störerhaftung kommt vorliegend in Betracht, weil die Domains "regierung-unterfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-mittelfranken.de" offensichtlich die Namensrechte des Klägers verletzten. Vor allem deshalb, weil es sich bei dem Anmelder um ein Privatunternehmen aus Panama handle. Zu einer Löschung wäre die DENIC jedoch nicht schon deshalb verpflichtet, weil gegen den Admin-C ein rechtskräftiger Titel vorliege. Dies gelte nur bei einem Titel gegen den Domaininhaber selbst.




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