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"DEEJAY PLUS" als Marke für Musik, CDs und DVDs nicht eintragbar
DPMA , Beschluss v. 18.02.2010 - Az.: 30 2008 071 916 - S 130/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "DEEJAY PLUS" ist als Marke für die Bereiche Musik, CDs und DVDs nicht eintragbar. Es handelt sich um eine gebräuchliche Wortzusammensetzung, deren Sinn sich im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren ohne weiteres erschließt und daher für jeden durchschnittlichen Verbraucher als beschreibender Hinweis angesehen wird.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Löschung der Marke "DEEJAY PLUS". Diese Marke war in der Vergangenheit beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Bereiche Musik, CDs sowie DVDs angemeldet worden. Der Kläger hielt dies für unzulässig, da der Begriff nicht unterscheidungskräftig sei und eine im Alltag gebräuchliche Kurzform für Discjockey.


Entscheidung:

Das Deutsche Patent- und Markenamt gab dem Löschungsantrag statt.

Es erklärte, dass die Bezeichnung "DEEJAY PLUS" eine Wortzusammensetzung sei, die sich inhaltlich ohne weiteres erschließe und für jeden durchschnittlichen Verbraucher als beschreibender Hinweis angesehen werde.

Es handle sich um den zum allgemeinen Gebrauch gehörenden Begriff Diskjockey, der Musik komponiere und auflege. Diese Bedeutung trete unmissverständlich hervor, so dass die Sachfunktion im Vordergrund stehe. Eine derartige Bezeichnung sei den Mitbewerbern als beschreibender Angabe zur freien Verwendung offen zu halten.




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