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"D2" und "D21" nicht verwechslungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 07.10.2009 - Az.: 26 W (pat) 25/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "D2" und "D21". Gerade durch die Kürze der Begriffe fällt jede noch so kleine Abweichung des Erscheinungsbildes sofort auf.



Sachverhalt:

Für den Mobilfunkanbieter "D2" war in der Vergangenheit für die Bereiche Mobiltelefone und Telekommunikation die Wortmarke "D2" eingetragen worden. "D2" wandte sich mit seiner Beschwerde gegen die Eintragung der Marke "D21".

Die Bezeichnungen seien sehr ähnlich. Die Wortmarke "D21" würde die bereits bestehende große Bekanntheit von "D2" ausnutzen.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Beschwerde zurück.

Sie erklärten, dass die Bezeichnungen "D2" und "D21" nicht verwechslungsfähig seien. Dies sei vor allem dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Wortmarken um sehr kurze Bezeichnungen handle. Gerade "D2" sei allein durch die Kürze bereits sehr prägnant. Jegliche auch noch so kleine Veränderung des Erscheinungsbildes falle dem Verbraucher daher sofort auf.

So sei es auch vorliegend. Allein die Hinzufügung einer weiteren Ziffer, wie es bei "D21" geschehen sei, führe zu einer nicht zu übersehenden Zeichenverlängerung. Auch die Ziffer "21" ergebe einen völlig neuen Gesamtzahlenwert und hebe sich von dem des Markeninhabers von "D2" ab.




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