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CreditPlus Bank darf nicht mit „Ab-Zinssatz“ für Sofortkredit werben
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 22.09.2011 - Az.: 17 O 165/11
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Leitsatz:
Die CreditPlus Bank darf in ihrer Online-Reklame für einen Sofortkredit nicht mit den Worten
"Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins"
werben. Die Bedingungen und die genaue Höhe des Zinssatzes müssen klar und in verständlicher Weise erläutert werden.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Verbraucherzentrale Bundesverband. Dieser ging gegen die Beklagte, die CreditPlus Bank, vor. Diese warb im Internet für einen Sofortkredit wie folgt:
„Sofortkredit ab 3,59 % effekt. Jahreszins“.
Zudem monierte der Kläger, dass das repräsentative Beispiel für den Kredit, anhand dessen sich der Kunde eine Vorstellung der genauen Höhe und der Modalitäten machen konnte, erst durch weitere Klicks zu erkennen sei. Da hierin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) zu sehen, begehrte der Kläger Unterlassung.
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Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Es führte in seiner Begründung aus, dass die Internet-Werbung gegen die Vorschriften der PAngVO verstoße.
Zum einen werde die gesetzliche Regelung verletzt, wonach das repräsentative Beispiel, welches dem Kunden die Möglichkeiten und die Modalitäten anzeige, sofort zu sehen sei müsse. Bei der Beklagten werde das Beispiel erst nach einigen Klicks gezeigt, so dass die Informationen für den Kunden nicht umgehend wahrnehmbar seien.
Darüber hinaus liege ein weiterer Verstoß gegen die PAngVO vor, weil die Beklagte mit den Worten "Ab" für ihren Jahreszins werbe. Das führe dazu, dass die Bank sich einen Intervall bzw. eine Spanne vorbehalte und für den Kunden damit nicht umgehend klar sei, welcher Zinssatz schließlich für ihn gelte. Dabei sehe die PAngVO vor, dass die Inanspruchnahme des Kredites und des damit zusammenhängenden Jahreszinssatzes klar und deutlich formuliert sein müsse.
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