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Cheat-Bots-Software für Computerspiele verboten
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 308 O 332/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Software, die Funktionen ermöglicht, welche normalerweise nur gegen Bezahlung erhältlich sind, ist verboten.

2. Eine Software, die Cheat-Bots für Computerspiele ermöglicht, ist verboten.




Sachverhalt:

Die Klägerin vertrieb ein Computerspiel. Bei der Beklagten handelte es sich um die Herstellerin einer Software, die für dieses Computerspiel Spielelemente und Funktionen anbot, die es dem User ermöglichten, Bezahl-Funktionen kostenlos zu erstehen. Zudem erlaubte die Software, durch den Einsatz von Cheat-Bots den Ablauf des Spiels zu beeinflussen.

Die Klägerin begehrte daher Unterlassung des Bereitstellens dieser Software.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Sie führten zur Begründung aus, dass in der Software eine Rufausbeutung zu sehen sei. Denn das Computerspiels sei darauf ausgelegt, dass der User eine kostenlose Grundversion erhalte und sich je nach Spielbedürfnis bestimmte Zusatzfunktionen kaufen könne. Diese kostenpflichtigen Ergänzungen ermöglichten es der Klägerin erst, Einnahmen zu erzielen. Durch die Software werde das gesamte Geschäftsmodell untergraben.

Schließlich ermögliche die Software Cheat-Bots, d.h. Hilfsmittel, mit denen das gesamte Spiel beeinträchtigt werde. Denn diese Funktionen seien in der Version der Klägerin nicht vorgesehen und könnten ganze Spielabläufe zerstören. Daher liege auch ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vor.




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