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Charakter einer Werbung wird nicht zwingend durch Hinweis "Anzeige" deutlich
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2009 - Az.: 4 U 31/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Vorschriften des Wettbewerbsrechts sehen ein Trennungsgebot zwischen einer Werbung und einem redaktionellen Beitrag vor. Um den Charakter einer Werbung gegenüber dem Leser zu verdeutlichen, ist es nicht immer ausreichend, wenn der Begriff "Anzeige" am Ende des Artikels erscheint. Die Gesamtgestaltung muss als Werbeanzeige deutlich werden.



Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um Zeitschriftenverlage, die miteinander im Wettbewerb standen. Die Beklagte gab ein kostenloses Werbemagazin heraus, in dem hauptsächlich Werbeanzeigen von regionalen Unternehmen abgedruckt waren. Es fanden sich nur wenige redaktionelle Beiträge. Einige der Werbeanzeigen waren in der selben Aufmachung wie die redaktionellen Artikel gestaltet. Nur am unteren Ende und verhältnismäßig klein befand sich der Hinweis "Anzeige".

Die Klägerin sah darin eine Verletzung des Trennungsgebotes von Werbung und redaktionellem Beitrag und klagte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte in dem Magazin gegen das Verbot der redaktionellen Werbung verstoßen habe. Es komme bei der Beurteilung vor allem darauf an, inwiefern der durchschnittliche Leser den werblichen Charakter der Anzeige als solche erkenne und wahrnehme.

Vorliegend sei dem Kunden klar, dass es sich bei dem Heft nicht um ein reines Werbemagazin handle. Dies ergebe sich bereits aus dem Inhaltsverzeichnis, dem Impressum sowie aus den Titelthemen. Das gesamte Magazin erwecke trotz überwiegendem Anteil an Werbungen den Anschein, dass eine von Werbeträgern unabhängige Redaktion vorhanden sei.

Da einige Werbetexte genauso wie die redaktionellen Beiträge gestaltet und grafisch aufgemacht seien, reiche es nicht aus, dass der Hinweis "Anzeige" den werblichen Charakter darstelle.




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