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Caroline von Monaco muss Veröffentlichung von Skiurlaubsbildern nicht dulden
Landgericht Berlin, Urteil v. 01.07.2010 - Az.: 27 O 186/10
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Leitsatz:
Prinzessin Caroline von Monaco muss es nicht hinnehmen, dass die Presse Bilder von ihr und ihren Kindern aus dem Skiurlaub veröffentlicht. Der Urlaub betrifft die Privatsphäre, an deren Berichterstattung kein öffentliches Informationsinteresse besteht. Dies gilt auch dann, wenn in der Presse zeitgleich darüber spekuliert wird, ob ihr Ehemann Prinz Ernst August sie betrogen hat.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um Prinzessin Caroline von Monaco. Diese wehrte sich gegen die Beklagte, eine Zeitung, welche Fotos von der Prinzessin und ihren Kindern aus dem Skiurlaub abgedruckt hatte. Der Titel des Artikels lautete:
"Schlimme Demütigung! Ihr Mann küsst ungeniert eine andere - Ist die Ehe nach elf Jahren endgültig gescheitert?" |
Die Bildberichterstattung hielt die Klägerin für unzulässig, da für die Veröffentlichung kein berechtigtes Informationsinteresse bestehe. Sie begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben ihr Recht.
Sie erklärten, dass Bildnisse einer Person grundsätzlich der Einwilligung bedürften. Hiervon werde nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn es sich um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt würden.
Zwar handle es sich bei der Prinzessin von Monaco um eine Person der Zeitgeschichte, dennoch müsse sie es nicht hinnehmen, dass die Bilder von ihr und ihren Kindern veröffentlicht würden. Es bestehe kein berechtigtes Informationsinteresse, welches für die öffentliche Meinungsbildung notwendig sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass in der Presse darüber spekuliert werde, ob die Ehe mit Prinz Ernst August von Hannover gescheitert sei.
Die Verbreitung der Bilder in einem äußerst privaten Moment greife daher ohne rechtfertigenden Grund in die Privatsphäre ein, so dass der Unterlassungsanspruch gegeben sei.
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