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"CASINO DE MONTE CARLO" nicht als Marke für Spiele eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 27.08.2009 - Az.: 27 W (pat) 143/08
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Leitsatz:
Die in Monaco als Marke eingetragene Bezeichnung "CASINO DE MONTE CARLO" ist in Deutschland wegen mangelnder Unterscheidungskraft und nicht nachgewiesener Verkehrsgeltung für Spiele nicht als Marke eintragungsfähig.
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Sachverhalt:
Die Inhaberin der u.a. in Monaco eingetragenen IR-Marke "CASINO DE MONTE CARLO" begehrte die Schutzerstreckung in Deutschland für die folgenden Waren:
"Elektrische, optische, Signal- und Kontrollinstrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Spiele, Spielwaren und Spielkarten" |
Die Markenstelle verneinte die Eintragungsfähigkeit. Dem Begriff komme keine Unterscheidungskraft zu, weil er sich in der Bezeichnung Casino und der Ortsangabe Monte Carlo erschöpfe. Die beanspruchten Waren könnten in Spielcasinos zum Einsatz kommen.
Die Anmelderin berief sich auf die erfolgte Eintragung in Monaco, ähnliche Voreintragungen in Deutschland sowie darauf, dass die Bezeichnung für die angemeldeten Waren nicht unmittelbar beschreibend sei. Sie kämen an jedem Veranstaltungsort, nicht nur in Casinos zum Einsatz. Schließlich trug die Anmelderin vor, dass sie Verkehrsgeltung an dem Begriff erlangt habe und das Monopol für Casino-Spiele in Monaco habe. |
Entscheidung:
Das Bundespatentgericht schloss sich der Ansicht der Markenstelle an, ohne genauer auf die Einwände der Anmelderin einzugehen.
Dem Begriff "CASINO DE MONTE CARLO" sei in Deutschland die Unterscheidungskraft abzusprechen. Er sei für die beanspruchten Waren rein beschreibend. An Voreintragungen sei die Markenstelle nicht gebunden, sie habe ihre Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke anhand der jeweils geltenden rechtlichen und tatsächlichen Situation zu treffen.
Die fehlende Unterscheidungskraft könne vorliegend auch nicht durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Hierzu habe die Anmelderin nämlich nicht genügend Anhaltspunkte vorgetragen. Dass sie in Monaco das staatliche Monopol innehabe, sei für eine Verkehrsgeltung nicht ausreichend. Erforderlich seien u.a. Angaben zur Bekanntheit in Deutschland, zum Marktanteil, zu Umsätzen oder Werbemaßnahmen.
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