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Buy-Out-Vertrag vom Bauer-Verlag unwirksam
Landgericht Hamburg, Beschluss v. 15.07.2009 - Az.: 312 O 411/09
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Leitsatz:
Der Buy-Out-Vertrag des Heinrich-Bauer-Verlages enthält unwirksame Klauseln und ist rechtswidrig. Der Fotografenverband "freelens" ist aktivlegitimiert, um entsprechende Ansprüche durchzusetzen.
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Sachverhalt:
Der Fotografenverband "freelens" wandte sich im Wege des Eilverfahrens an das Gericht, da der Verband der Auffassung war, die Klauseln im Buy-Out-Vertrag des Heinrich-Bauer-Verlages seien unwirksam.
Der Verlag verwendete einen Rahmenvertrag für Fotografen, der folgende Klauseln enthielt:
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"Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls
zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit
dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und
Rechtsübertragungen abgegolten sind. ...
Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte
und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die
Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtliche
Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag
selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch
Dritte abgegolten. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, dass
bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass
das Renommee bzw. die Marke/der Titel des Objektes als zentraler
Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist.
Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zu Gute und wurde bei der
Festlegung der Vergütung angemessen berücksichtigt."
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Fotografenverbandes "freelens".
Sie führten zur Begründung aus, dass die Klauseln des Buy-Out-Vertrages mit dem geltenden Recht nicht vereinbar seien. Die Bestimmungen führten dazu, dass der Verlag gegen das Prinzip der angemessenen Beteiligung des Urhebers verstoße.
Der Urheber müsse sämtliche Nutzungsrecht abtreten und erhalte vom Bauer-Verlag nur eine einmalige Honorarzahlung. Das sei unzulässig, da die Fotografen gegenüber dem Verlag unangemessen benachteiligt würden.
Zudem enthalte der Vertrag Passagen, die den Fotografen zu einer Leistung zwingen würden, ohne dass er dafür eine materielle Vergütung erhalte. Auch dies sei nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig.
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