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Bundesverband darf Verstoß gegen Anti-Doping-Regelwerk veröffentlichen
Landgericht Hamburg, Urteil v. 29.05.2009 - Az.: 324 O 1002/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine öffentliche Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Regelwerk des Deutschen Ruder-Verbandes ist nicht rechtswidrig, weil dies von der Einwilligung in die Bestimmungen des Verbandes umfasst ist. Die Einwilligung ist wirksam, weil die Mitgliedschaft im Bundeskader freiwillig ist.



Sachverhalt:

Der Kläger ist Mitglied eines Rudervereins, der seinerseits Mitglied des Beklagten, des Spitzensportverbandes des Rudersports, ist. Er wurde 2007 in den Bundeskader aufgenommen und hierzu aufgefordert, die Bestimmungen der Beklagten, u.a. das Anti-Doping-Regelwerk, zur Kenntnis zu nehmen und deren Anerkennung zu unterschreiben. Dies tat der Kläger.

Das Anti-Doping-Regelwerk sah vor, dass sich die Sportler des Bundeskaders bei Abwesenheit vom Heimatort bei der Beklagten abzumelden haben. Dies diente der Planung unangekündigter Doping-Kontrollen. Bei Verstößen war als erste Sanktion die öffentliche Verwarnung vorgesehen.

Im August 2007 absolvierte der Kläger ein Praktikum, für das er sich bei der Beklagten ordnungsgemäß bis zum 19. August abmeldete. An diesem Tag entschloss er sich zur Verlängerung bis zum 25. August, was er der Beklagten nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Kommunikationsmittel erst am 23. August mitteilen konnte. Am 21. August sollte bei ihm eine unangemeldete Doping-Kontrolle durchgeführt werden, die aufgrund seiner Abwesenheit nicht erfolgen konnte. Die Beklagte sah einen Verstoß gegen die Meldepflicht und veröffentlichte auf ihrer Homepage eine öffentliche Verwarnung gegen den Kläger.

Dieser fühlt sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrt Unterlassung und Widerruf.


Entscheidung:

Das Gericht wies die Klage ab.

Zwar stelle die öffentliche Verwarnung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Dieser sei jedoch gerechtfertigt, weil der Kläger wirksam in die Regeln der Beklagten eingewilligt habe. Das Regelwerk sehe vor, dass eine öffentliche Verwarnung bei Feststellung eines Regelverstoßes erfolgen werde. Die vom Kläger erklärte Anerkennung des Anti-Doping-Regelwerks sei wirksam. Insbesondere handele es sich bei der Aufnahme in den Bundeskader nicht um eine Zwangsmitgliedschaft. Der Kläger habe sich hierzu freiwillig bereiterklärt.

Die im Regelwerk vorgesehene Sanktion der öffentlichen Verwarnung verstoße auch nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Dopingverstößen um ein zentrales Thema mit öffentlicher Relevanz handele und die Aufnahme in den Bundeskader auf der anderen Seite mit erheblichen Fördermaßnahmen verbunden sei.

Aufgrund der Einwilligung könne der Kläger nunmehr nicht die Unterlassung der Veröffentlichung verlangen. Einem Widerruf sei die öffentliche Verwarnung im Übrigen nicht zugänglich, weil es sich bei der Aussage, der Rechtsausschuss der Beklagten habe einen Verstoß festgestellt, um eine wahre Tatsachenbehauptung handele und bei der Aussage, der Kläger habe eine Trainingskontrolle vereitelt, um eine Meinungsäußerung. Widerrufsfähig seien dagegen nur unwahre Tatsachenbehauptungen.




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