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Bundesnetzagentur darf Verlängerung von 0180er-Nummern untersagen
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 13.03.2010 - Az.: 13 B 79/10
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Leitsatz:
Die Bundesnetzagentur darf einem Online-Plattformbetreiber die Verlängerung der 0180er-Rufnummern untersagen. Das eigenmächtige Verlängern und Überlassen der Rufnummern an Dritte durch den Betreiber ist unzulässig.
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Sachverhalt:
Dem Kläger, einem Online-Plattformbetreiber, wurde es untersagt, die bisher von ihm genutzten 0180er-Rufnummern zu verlängern. Dieser hatte zuvor eigenmächtig die an ihn zugeteilten Nummern verlängert und Dritten überlassen. Dafür "teilte" er die Rufnummern mit Hilfe einer Computersoftware und teilte jedem seiner Kunden eine neue Rufnummer zu, die sich jeweils durch die lediglich die letzten 5 Zahlen unterschied.
Da der Kläger die Untersagung für rechtwidrig hielt, legte er Beschwerde ein. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Beschwerde zurück.
Sie erklärten, dass die Verlängerung und die "Teilung" der kostenpflichtigen 0180er-Rufnummern an die Kunden durch den Kläger unzulässig gewesen sei.
Im Rahmen der ursprünglichen Zuteilung der Rufnummern sei eine feste Nummernstruktur vorgesehen gewesen. Der Kläger habe die Nutzungsrechte daran erhalten, eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Rufnummern - und sei es nur durch Teilung - sei von dem Zuteilungsvertrag nicht umfasst gewesen. Jegliche Übertragung und damit einhergehende Verlängerung der 0180er-Rufnummern sei verboten.
Daher sei der ursprüngliche Bescheid gegen den Kläger, in dem ihm die Verlängerung der Nummern durch die Bundesnetzagentur untersagt worden war, rechtmäßig.
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