"Bullenmeister" verletzt Markenrechte von "Red Bull"
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 26.11.2009 - Az.: 3 U 201/08
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Leitsatz:
Der Nutzung des Namens "Bullenmeister", welcher für Energydrinks eingetragen ist, ist unlauter und damit rechtswidrig. Die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der weltbekannten Marke "Red Bull" wird ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um den Energydrink-Hersteller, der seine Produkte unter dem Namen "Red Bull" vertrieb. Er war auch Inhaber dieser Marke für die Bereiche alkoholfreie Getränke und Säfte. Die Beklagte war Inhaberin der Marke "Bullenmeister", welche für alkoholische Getränke eingetragen war.
"Red Bull" sah in der Nutzung des Begriffs "Bullenmeister" seine Markenrechte und die Wertschätzung seines weltberühmten Namens verletzt. Da er dieses Verhalten für unlauter und damit rechtswidrig hielt, begehrte er gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Als Argumentation führten sie an, dass der Name "Red Bull" Weltberühmtheit erlangt habe und die Verwendung des Namens "Bullenmeister" sich in rechtswidriger Weise an "Red Bull" anlehne.
Zwar sei durch die unterschiedliche bildliche Aufmachung der Marken keine direkte Verwechslungsgefahr gegeben. Jedoch bestehe durch die schriftbildliche und klangliche Gestaltung ein hoher Grad an Ähnlichkeit. Die Bezeichnung "Bullenmeister" nutze die der bekannten Marke "Red Bull" eigene Unterscheidungskraft und Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise aus.
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