Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Buchstabenkombination TDI ist nicht schutzfähiges Markenzeichen
Europaeischer_Gerichtshof , Urteil v. 28.01.2009 - Az.: T-174/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Buchstabenkombination TDI kann nicht als schutzfähige Marke eingetragen werden, da sie in der Automobilbranche üblicherweise als technisches Motorenmerkmal verwendet wird und damit für die Allgemeinheit verfügbar bleiben muss.



Sachverhalt:

Ein Automobilhersteller klagte vor dem Europäischen Gerichtshof, nachdem das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Anmeldung des Wortzeichens TDI als Gemeinschaftsmarke für den Bereich Automobile ablehnte.


Entscheidung:

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Abkürzung TDI nicht als Marke eingetragen werden könne, da sie bevorzugt zur Kennzeichnung eines Produktes verwendet werde.

Die Abkürzung stehe für Begriffe wie "Turbo Direct Injection" oder "Turbo Diesel Injection", die unabhängig von irgendeiner Fahrzeugkategorie einen bestimmten Typ von Motoren kennzeichne. Zeichen und Abkürzungen, die daher nur ein technisches Motorenmerkmal bezeichneten, seien für jedermann frei verfügbar und könnten nicht als Marke eingetragen werden.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen