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"Bollywood macht glücklich" als Marke für Filme nicht eintragbar
Bundespatentgericht , Beschluss v. 15.06.2009 - Az.: 27 W (pat) 36/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Aussage "Bollywood macht glücklich" ist als Marke mangels Unterscheidungskraft für Filme nicht eintragbar. Der Verbraucher sieht darin lediglich einen Hinweis auf indische Filmproduktionen.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Anmeldung der Wortfolge "Bollywood macht glücklich" als Marke für den Bereich Filmwerke. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Eintragung mit der Begründung zurück, dass der angesprochene Verkehrskreis darin lediglich eine Hinweis auf indische Filmproduktionen sehe. Der Ausgestaltung der Wortfolge fehle jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Einschätzung wandte sich der Kläger und ersuchte Hilfe beim Bundespatentgericht.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Anmeldung zurück.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Wortkombination "Bollywood macht glücklich" für die Bereiche Filmwerke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handle sich um eine Werbeaussage, die in allgemein verständlicher Art formuliert sei.

Der Bedeutungsgehalt werde von den Verbrauchern dahingehend verstanden, dass sich die gekennzeichneten Waren thematisch und inhaltlich mit der Filmindustrie in Indien beschäftigten. Sie würden in der Wortfolge nur eine werbemäßige Anpreisung sehen, nicht aber einen Herkunftsnachweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.




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