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Bloßes Auslesen gespeicherter Daten auf Zahlungskarte nicht strafbar
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 14.01.2010 - Az.: 4 Str 93/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Tatbestand des Ausspähens von Daten ist nicht erfüllt, wenn die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten bloß ausgelesen werden.



Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden u.a. des Ausspähens von Daten schuldig gesprochen, weil sie die Magnetstreifen von Zahlungskarten auslasen, um mit den gespeicherten Daten Kartendoubletten herzustellen. Die Angeklagten legten Rechtsmittel ein, so dass sich schließlich der BGH mit der Frage der Strafbarkeit zu beschäftigen hatte.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Rechtsmittel statt.

Sie erklärten, dass die Angeklagten sich nicht wegen Ausspähens von Daten strafbar gemacht hätten. Eine Strafbarkeit setze voraus, dass die Täter sich Zugang zu Daten verschafft hätten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert seien und sie daher eine besondere Zugangsicherung überwinden müssten.

Einer Überwindung einer solchen Zugangsicherung bedürfe es aber nicht, wenn die Daten lediglich ausgelesen würden. Dies könne bereits mit einem handelsüblichen Lesegerät geschehen oder mittels einer im Handel erhältlichen Software. Das bloße Auslesen von auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Informationen erfülle daher nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten.




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