 |
         |
 |
Bloße Wiedergabe verbotener Äußerung ist erlaubte Berichterstattung
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 19.06.2009 - Az.: 15 W 32/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Es liegt kein Verstoß gegen einen gerichtlichen Verbotstitel vor, wenn der Schuldner auf seiner Webseite lediglich sachlich darüber berichtet.
|
Sachverhalt:
In einem vorherigen Rechtstreit wurde es dem Schuldner verboten, über den Gläubiger die Äußerungen "Schweinchen" und "Psychopath" zu machen. Nach dem gerichtlichen Verbot verbreitete er auf seiner Homepage eine Liste mit den Verfahren, die sich gegen ihn als Besitzer der Webseite richteten. Neben anderen Prozessen werden die folgenden zwei wie folgt aufgeführt:
"Aktenzeichen, Datum, Schweinchen/Anwalt Name…
Aktenzeichen, Datum, Psychopath/ Anwalt Name…" |
Der Gläubiger war der Auffassung, dass der Schuldner damit gegen den Verbotstenor verstieß. Die Vorinstanz, das Landgericht Köln, wertete die Aussagen jedoch als zulässige Eigenberichterstattung. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte damit das landgerichtliche Urteil.
Eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Verletzten und dem Recht des Schuldners auf freie Meinungsäußerung sei dann nicht vom Unterlassungsgebot erfasst, wenn sich die getätigte Aussage nur als Wiederholung der verbotenen Äußerung darstelle.
Der Schuldner habe in der Auflistung der gegen ihn laufenden Gerichtsverfahren lediglich sachlich darüber berichtet, dass ihm die Aussagen verboten worden seien. Damit teile er dem User nur wahre Tatsachen mit. Die beanstandete Mitteilung sei eine verkürzte Mitteilung über deren Ausgang in erlaubter weise berichtet worden sei.
|
|
|
|