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Bloße Vorstellung über Ähnlichkeit zwischen "swb" und Stadtwerken nicht ausreichend
Oberlandesgericht Bremen, Urteil v. 09.04.2010 - Az.: 2 U 7/10
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Leitsatz:
In der Verwendung der Bezeichnung "swb" liegt noch keine Irreführung, wenn nur ein Teil der Bevölkerung den Begriff mit den kommunalen Stadtwerken verbindet. Die bloße Assoziation darüber reicht nicht aus.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagten handelte es sich um ein Unternehmen aus der Energieversorgungsbranche. Im Laufe der Unternehmensgeschichte übernahm die Beklagte unter dem Namen "Städtische Werke" die Versorgung Bremens und änderte die Firmenbezeichnung und Rechtsform in "swb AG".
Die Klägerin, eine Mitbewerberin, war ein privatwirtschaftlich ausgerichteter Energie-Anbieter. In der Verwendung der Bezeichnung "swb" sah die Klägerin eine Irreführung, weil der durchschnittliche Kunde nach wie vor davon ausgehe, dass hinter "swb" das kommunale Stadtwerk Bremens stehe. Der Bezug zu der staatlichen Stelle sei eine unzulässige Autoritätsanmaßung, daher begehrte sie Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Verwendung des Bestandteils "swb" keine Fehlvorstellung bei dem durchschnittlichen Kunden auslöse und die Bezeichnung daher auch nicht irreführend sei. Ein wettbewerbswidriges Verhalten liege somit nicht vor.
Der Einwand der Klägerin greife nicht durch, weil es für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung nicht ausreiche, dass nur bei einem Teil der Bevölkerung Bremens und des Umlands eine Assoziation zu dem kommunalen Anbieter geweckt werde. Die bloße Vorstellung sei nicht ausreichend.
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