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Bloße Assoziation mit realer Person reicht nicht für Bildnisschutz
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 23.10.2008 - Az.: 10 U 140/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine reale Person kann sich auf den urheberrechtlichen Bildnisschutz berufen, wenn der darstellende Schauspieler erkennbar das äußere Erscheinungsbild der Person nachahmt. Die bloße Assoziation mit der Person reicht nicht aus, um einen Bildnisschutz zu begründen.



Sachverhalt:

Die Klägerin war die Tochter eines ehemaligen RAF-Mitgliedes. In einem Film über die Geschichte der RAF wurde eine Szene dargestellt, in welcher die Klägerin als kleines Mädchen mit ihrer Mutter zu sehen war.

Die Klägerin war der Ansicht, dass durch diese Filmszene ein intensiver Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vorliege, da der Eindruck erweckt werde, dass es sich bei der Schauspielerin tatsächlich um die Klägerin gehandelt habe. Sie berief sich dabei auf den urheberrechtlichen Bildnisschutz.


Entscheidung:

Die Richter vertraten die Auffassung, dass sich die Klägerin nicht auf den Bildnisschutz berufen könne.

Grundsätzlich sei die Abbildung eines Schauspielers in seiner Rolle als Bildnis der berühmten Person anzusehen, wenn der Eindruck erweckt werde, es handle sich um die berühmte Person selbst. Die Erkennbarkeit müsse sich zwar nicht aus den Gesichtszügen ergeben, sondern könne auch aus anderen kennzeichnenden Elementen erfolgen. Erforderlich sei jedoch stets, dass der Schauspieler erkennbar das äußere Erscheinungsbild nachahme.

Im vorliegenden Fall habe das Gericht durch den Vergleich von Kinderbildern der Klägerin festgestellt, dass die Schauspielerin keine Ähnlichkeit mit der Klägerin aufweise. Lediglich aus dem Kontext der Filmszene werde bei dem Zuschauer die Assoziation hervorgerufen, dass es sich bei den Filmkindern um die Klägerin handeln müsse. Eine bloße Assoziation reiche aber nicht aus, um sich auf den Bildnisschutz berufen zu können.

Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin liege auch nicht vor, weil die Darstellung ihres Lebens sich in keiner Weise abträglich auf ihr Ansehen auswirke. Im Übrigen mache der Film nicht für sich geltend, rein authentisch zu sein. Die künstlerische Gestaltung stehe insgesamt im Vordergrund, so dass der Film unter den Schutz der Kunstfreiheit falle.




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