 |
         |
 |
"Bierbeißer" für Wurstwaren lediglich beschreibende Angabe
Oberlandesgericht Duesseldorf, Urteil v. 25.11.2008 - Az.: I-20 U 184/07
Hier drucken |
Leitsatz:
Wird in einer Internetwerbung die Wortmarke "Bierbeißer" für bestimmte Wurstwaren verwendet, so liegt keine markenmäßige Benutzung vor. Es handelt sich lediglich um eine beschreibende Angabe, wenn der Durchschnittsverkäufer darin keine betriebliche Herkunft erkennt.
|
Sachverhalt:
Der Beklagte stellte Wurstwaren her. In seiner Internetwerbung fand sich unter der Rubrik Produkte/ Rohwurst folgende Aufstellung:
"Bierbeißer, Mettwurst, (…) Salami". Darüber hinaus befand sich ein Foto einer dünnen Mettwurst mit der Bildunterschrift "Bierbeißer".
Für den Kläger war die Wortmarke "Bierbeißer" für Wurstwaren eingetragen, daher begehrte er gerichtlich die Unterlassung der Internetwerbung des Beklagten. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die angegriffene Werbung nicht als markenmäßige Benutzung des Wortes "Bierbeißer" zu qualifizieren sei.
Die Verletzung von Markenrechten sei nicht bei jeder geschäftlichen Verwendung eines geschützten Zeichens gegeben, sondern nur dann, wenn die Hauptfunktion, d.h. die betriebliche Herkunft einer Ware zu kennzeichnen, verletzt werde. Eine Verletzungshandlung setze daher voraus, dass die Zeichenverwendung durch den Verletzer nur zur Unterscheidung der Waren eines konkurrierenden Unternehmens erfolge. Maßgeblich dabei sei allerdings die Sicht des angesprochenen Verkehrskreises.
Der Durchschnittskäufer von Wurstwaren verstehe die Bezeichnung lediglich als bloße Beschaffenheitsangabe der Wurst. Der Kunde wisse auch, dass Wurst bei gleicher Bezeichnung verschiedene Hersteller haben könne. Das Gericht nannte hierzu die Beispiele "Blutwurst" und "Bierschinken". Damit werde lediglich die Art der Wurst beschrieben und nicht die betriebliche Herkunft.
|
|
|
|