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Bezugnahme in Arzneimittel-Reklame auf Originalpräparate nur bei gleichem Anwendungsbereich
Oberlandesgericht , Urteil v. 23.04.2009 - Az.: 3 U 211/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine Arzneimittel-Reklame ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn die Werbung für das neue Produkt Bezug nimmt auf bereits erhältliche Originalpräparate, obwohl ein unterschiedlicher Anwendungsbereich vorliegt. Spätestens im Fließtext muss der angesprochene Verkehrskreis über diese Tatsache aufgeklärt werden.



Sachverhalt:

Die Parteien waren pharmazeutische Unternehmen und stritten über die Zulässigkeit von werblichen Angaben. Die Beklagte bewarb ihr Arzneimittel auf ihrer Webseite mit einer in der Rubrik "Presse Center" veröffentlichten Presseerklärung. Darin hieß es u.a.:

"Die Beklagte führt erste preisgünstige Alternative für C-Verordnung ein"
"Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern".

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Wortwahl "preisgünstige Alternative" den Eindruck erwecke, dass das Produkt der Beklagten gleichwertig mit dem Arzneimittel der Klägerin und daher eins-zu-eins austauschbar sei. Die Behauptung "Enorme Preisersparnis" sei irreführend, da das Produkt noch nicht offiziell mit Preisen ausgezeichnet und eine objektive Nachprüfbarkeit der Preise somit auch nicht möglich sei.

Die Klägerin ersuchte daher gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie stellten fest, dass die werblichen Aussagen der Beklagten irreführend und damit wettbewerbswidrig seien.

Hinsichtlich der Behauptung "Die Beklagte führt erste preisgünstige Alternative für C-Verordnung ein" entstehe der Eindruck, dass das Präparat der Beklagten in jeder Hinsicht austauschbar sei mit dem der Klägerin. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Presseerklärung dahingehend, dass die auf dem Markt befindlichen Originalprodukte für die identischen Indikationen zugelassen seien wie das Arzneimittel der Beklagten. Einen klarstellenden Hinweis gebe es allerdings nicht.

Da die Reichweite und das Verordnungsspektrum des Präparats der Beklagten diese Anforderungen jedoch nicht erfülle, liege eine rechtswidrige Irreführung vor. So verhalte es sich auch mit der Angabe "Enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern".

Die Richter stellten fest, dass das Produkt im angegebenen Zeitraum durchaus entgeltlich angeboten worden sei. Ein Preisvergleich sei somit grundsätzlich zulässig gewesen. Da die Aussage in der Presseerklärung aber einen unmittelbaren Bezug zu den Originalprodukten herstelle, liege eine wettbewerbswidrige Irreführung aufgrund des unterschiedlichen Anwendungsbereichs der Präparate vor.




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