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Bezeichnung "üble Nachrede" in Online-Kommentierung über Gerichtsurteil zulässig
Landgericht Oldenburg, Urteil v. 03.03.2010 - Az.: 5 O 3151/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird in einer Online-Pressemitteilung ein Gerichtsurteil veröffentlicht und die Entscheidung dahingehend kommentiert, dass das "Verbot der üblen Nachrede" weltweit gilt, wird damit lediglich die persönliche Rechtsauffassung deutlich gemacht. Diese ist zulässig und von der grundrechtlichen Meinungsfreiheit geschützt.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Wettbewerber und boten Dienstleistungen aus dem Coaching-Bereich an. In einem vorangegangenen Gerichtsurteil wurde der Klägerin verboten, in ihrem Newsletter unwahre und beleidigende Äußerungen in Bezug auf die Beklagte zu verbreiten.

In einer Pressemitteilung berichtete die Beklagte darüber und veröffentlichte das anonymisierte Gerichtsurteil dazu. Sie erklärte:

"Auch im Coaching-Geschäft gilt das Verbot der üblen Nachrede, wie überall in der Welt".

Dies hielt die Klägerin für rechtswidrig und klagte.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Presseinformation an keiner Stelle diskriminierend und damit auch nicht wettbewerbswidrig sei. Die Aussage sei weder rufschädigend noch verunglimpfend. Auch seien an keiner Stelle die Grenzen der unzulässigen Schmähkritik überschritten.

Es werde im Gesamtkontext deutlich, dass die Äußerung eine eigene Wertung des Gerichtsurteils darstelle. Die Formulierung "Verbot der üblen Nachrede" sei als ganz persönliche Rechtsauffassung zu werten. Eine derartige Aussage sei von der grundgesetzlichen Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und damit zulässig.

Schließlich werde eine mögliche Beeinträchtigung dadurch abgemildert, dass der Name in dem Gerichtsurteil nicht genannt werde, so dass die Klägerin nur schwer identifizierbar sei.




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