Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Beweislast beim Vorwurf mangelnder Markenbenutzung
Bundespatentgericht , Beschluss v. 09.12.2008 - Az.: 24 W (pat) 125/06 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Derjenige, gegen den die Einrede der mangelnden Benutzung einer Marke erhoben wird, muss die rechtserhaltende Nutzung der Marke glaubhaft machen. Ihn trifft die Beweislast, alle erforderlichen Umstände darzulegen, um verbleibende Zweifel auszuräumen.



Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin einer prioritätsälteren Wortmarke, die 1992 eingetragen wurde und die Waren Putz- und Waschmittel umfasste. Im Jahr 1992 veröffentlichte die Beklagte für dieselbe Marke den Schutz für die Bereiche Allzweckreiniger, Raumsprays und Reinigungsmittel und beantragte die Verlängerung des Schutzes im Jahr 2002.

Gegen die Aufrechterhaltung des Schutzes der Marke der Beklagten legte die Klägerin im Jahr 2008 Widerspruch ein und erhob die Einrede der mangelnden Benutzung der Marke. Daraufhin legte die widersprechende Beklagte Nachweise in Form eines Produktblattes und einer eidesstattlichen Versicherung vor und erklärte dazu, dass sie die Marke seit 1992 für einen Allzweck-Tiefenreiniger benutze und zwischen 1998 und 2002 einen bestimmten Umsatz erzielt habe.

Diese Informationen reichten der Klägerin nicht aus, so dass sie ihre Nichtbenutzungseinrede aufrecht erhielt und gerichtliche Entscheidung begehrte.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klägerin Recht, da die von der Beklagten bisher vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft zu machen. Die Einrede der mangelnden Benutzung greife durch.

Die Inhaberin habe bereits im Jahr 2002 die Benutzung der 1992 angemeldeten Marke durch die Beklagte bestritten, nachdem die Wortmarke länger als fünf Jahre eingetragen gewesen sei. Darüber hinaus habe sie auch weitere fünf Jahre später die Löschung der angegriffenen Marke beantragt.

Die Beklagte treffe die Beweislast und sie sei demnach verpflichtet gewesen, die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke für beide bestimmten Fünfjahreszeiträume glaubhaft zu machen.

Dieser Verpflichtung sei sie nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Zwar habe sie für die Jahre bis 2002 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, jedoch bezweifelten die Richter, ob dies ausreiche. Aber zumindest für die fünf Jahre bis 2007 fehle es an jeglichen Nachweisen und Informationen.

Es sei grundsätzlich Sache der Beklagten, von sich aus alle erforderlichen Umstände darzulegen und verbleibende Zweifel zu widerlegen.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen