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Betreiber von Online-Auktionshaus haftet nicht für fremde Wettbewerbsverstöße
Landgericht Hamburg, Urteil v. 02.09.2008 - Az.: 407 O 14/07
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Leitsatz:
1. Der Betreiber einer Internetauktionsplattform, auf der Teilnehmer ihre Angebote einstellen und die fernabsatzrechtliche Informationspflichten missachten, haftet nicht für Wettbewerbsverstöße dieser Anbieter.
2. Eine umfassende Kontrolle der Einhaltung jeglicher wettbewerbsrechtlicher Vorgaben ist dem Betreiber der Online-Plattform nicht möglich. Es wäre auch unzumutbar, weil die Gefahr einer Instrumentalisierung als "Quasi-Ordnungsbehörde" bestünde.
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Sachverhalt:
Bei der Beklagen handelte es sich um eine Online-Auktionsplattform. Die Klägerin vertrieb weltweit Kosmetik- und Parfumprodukte. Innerhalb weniger Monate mahnte sie diverse Anbieter ab, die über die Plattform der Beklagten Kosmetik- oder Parfumprodukte anboten. Als Grund gab die Klägerin an, dass verschiedene fernabsatzrechtliche vorgeschriebene Informationen bei den Angeboten fehlten.
Da sie der Auffassung war, dass der Betreiber des Online-Auktionshauses für diese Rechtsverstöße hafte, nahm sie diesen auf Unterlassung in Anspruch. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie führten zur Begründung aus, dass der Betreiber des Auktionshauses den Anbietern nur die Plattform zur Verfügung stelle. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hätte. Diese seien vom Einzelfall abhängig und die Anforderungen daran dürften aufgrund der Vielzahl an Angeboten nicht überspannt werden.
Im vorliegenden Fall habe der Betreiber der Internet-Auktionsplattform bereits eine Reihe von Maßnahmen vorgenommen, um die Rechtsverstöße zu minimieren. Eine individuelle Prüfung sei aber aufgrund der Vielzahl der Angebote nicht möglich, ohne dass das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten gefährdet wäre.
Schließlich bestehe ernsthaft die Gefahr, dass die Auktionsplattform als "Quasi-Ordnungsbehörde" instrumentalisiert würde, die eine umfassende Kontrolle sämtlicher Rechtsverstöße vornähme. Eine solche Maßnahme wäre unverhältnismäßig und dem Betreiber auch nicht zumutbar.
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