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Bestimmung des Schadensersatzes für den Rechteinhaber nach Verkauf von Plagiaten
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 27.08.2008 - Az.: 5 U 38/07
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Leitsatz:
1. Die äußere Gestaltung eines Plagiats kann bis zu 60% als Kaufursache angesehen werden. Verfügen die Originalprodukte über eine hohe Bekanntheit am Markt, kann durchaus ein höherer Prozentsatz angemessen sein.
2. Bei der Ermittlung der Faktoren, die für Kaufentscheidungen ursächlich sind, spielt der niedrige Preis nur eine geringe Rolle.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war Herstellerin von Dessous, die ganz individuelle Merkmale aufwiesen.
Ein bekannter Kaffeeröster vertrieb in Filialen und in Online-Shops eine Wäschekollektion, die eine Nachahmung der Produkte der Klägerin darstellte. Auch warben die Beklagten auf der Verpackung mit der Abbildung eines Original-Produktes der Klägerin.
Mit den nachgeahmten Artikeln erzielte die Beklagte einen Gewinn von ca. 650.000 EUR.
Die Klägerin begehrte jedoch insgesamt 750.000,- EUR, da sie neben dem entsprechenden Schadensersatz auch eine Lizenzgebühr für die Benutzung eines Original-Artikels in der Abbildung der Verpackung beanspruchte. |
Entscheidung:
Das OLG Hamburg entschied, dass die Grundsätze der Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns auch im Bereich des wettbewerbrechtlichen Schutzes von Modeneuheiten anwendbar seien. Der Verletzergewinn stelle keinen Ersatz des konkreten Schadens dar, sonder ziele vielmehr auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den ein verletzter Rechteinhaber erlitten habe.
Bei der Entscheidung legten die Richter zu Grunde, dass von dem erzielten Gewinn lediglich der Anteil herauszugeben sei, der darauf beruhe, dass die Nachahmungen dem äußeren Erscheinungsbild der Originalprodukte nachgebildet seien. Die modische Gestaltung von Damenunterwäsche und die Anziehungskraft einer durch Qualität überzeugenden Marke könnten als bis zu 60% ursächlich für die Kaufentscheidung angesehen werden.
Der günstige Preis eines Plagiats gegenüber dem Originalprodukt könne nur teilweise als Kaufursache gewertet werden.
Dieser aus der Rechtsverletzung resultierende Preisvorteil dürfe bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht volle Berücksichtigung zu Gunsten des Nachahmers finden. Es sei nämlich unbillig dem Nachahmer einen Gewinn, der aufgrund der unbefugten Nutzung des Ausschließlichkeitsrechts beruhe, zu belassen. Dem Nachahmer sollten gerade nicht die typischen Vorteile seines wettbewerbswidrigen Verhaltens zugute kommen.
Die zu entrichtende Lizenzgebühr bezifferte das Gericht auf lediglich ein Prozent, da der hohe Gesamtbetrag den erlittenen Schaden angemessen ausgleiche.
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