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Bestimmende Schriftsätze können beim Bundesfinanzhof elektronisch ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereicht werden
Bundesfinanzhof , Beschluss v. 30.03.2009 - Az.: II B 168/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Rechtsmittel, welches über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach an den Bundesfinanzhof gerichtet ist und eine elektronische Visitenkarte des Anwalts, jedoch keine qualifizierte elektronische Signatur enthält, ist wirksam eingelegt worden.



Sachverhalt:

Die Klägerin legte einen Tag vor Ablauf der Frist Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in einem von ihr geführten Verfahren beim Bundesfinanzhof ein. Dazu nutzte ihr Anwalt das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesfinanzhofs. Der Beschwerde fügte er eine elektronische Visitenkarte bei, nicht jedoch eine qualifizierte elektronische Signatur.


Entscheidung:

Der Bundesfinanzhof hielt die Beschwerde für fristgerecht eingegangen.

Der Schriftsatz sei rechtzeitig an das dafür vorgesehene elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach übermittelt und von der für den Empfang bestimmten Einrichtung aufgezeichnet worden. Einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürfe es nicht, weil es für eine derartige Form keine Rechtsgrundlage gebe.

In § 52 a der Finanzgerichtsordnung sei die Einreichung von Schriftsätzen auf elektronischem Wege geregelt. Diese Vorschrift sehe zwar die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur grundsätzlich vor. Sie richte sich jedoch nicht unmittelbar an die Verfahrensbeteiligten, sondern an den Verordnungsgeber. Die genaue Ausgestaltung müsse durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Die entsprechende Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof aus dem Jahr 2004 enthalte aber keine Vorschrift, die zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zwinge.

Aus diesem Grund genüge es für die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmitteln, wenn sich aus dem elektronischen Dokument sowie den Begleitumständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen. Diese Voraussetzung sei durch die beigefügte elektronische Visitenkarte erfüllt.




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