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Bestätigt: Kein Porsche für 5,50 EUR bei eBay
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss v. 03.07.2009 - Az.: 5 U 429/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Durchführung eines wirksamen Kaufvertrages für einen Porsche zum Preis von 5,50 EUR bei eBay kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Verkäufer innerhalb kurzer Zeit alles getan hat, um das Angebot vorzeitig abzubrechen. Das Missverhältnis zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert des Wagen benachteiligt den Verkäufer daher in unangemessener Weise.



Sachverhalt:

Der Beklagte stellte bei eBay ein Angebot für seine Porsche Carrera ein. Der geschätzte Wert des Wagens betrug knapp 80.000,- EUR. Aus Versehen legte er den Startpreis auf 1,- EUR fest. Als er dies bemerkte, brach er nach einigen Minuten die Auktion ab, korrigierte die Optionen und erneuerte das Angebot.

Der Kläger nutzte die wenigen Minuten und gab ein Angebot von 5,50 EUR ab. Er verlangte nun von dem Beklagten Vertragserfüllung.

Das Landgericht (LG Koblenz, Urt. v. 18.03.2009 - Az.: 10 O 250/08) wies in der Vorinstanz die Klage ab. Daher legte der Kläger Berufung ein.


Entscheidung:

Die Richten erklärten in dem Hinweisbeschluss, dass sie beabsichtigen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Sie führten zur Begründung aus, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien zwar zustande gekommen, die Durchführung und die anschließende Geltendmachung der Schadensersatzansprüche jedoch rechtsmissbräuchlich sei. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greife zwar nur in Ausnahmefällen.

Eine solche Ausnahme sei hier jedoch gegeben.

Das liege zum einen daran, dass der Verkäufer in unangemessener Weise benachteiligt wäre, wenn er ein knapp 80.000 EUR teueres Auto für 5,50 EUR verkaufen müsste. Zwischen dem Gebot und dem eigentlichen Wert des Wagens läge ein derartiges Missverhältnis, das der Verkäufer nicht hinnehmen müsse.

Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte alles versucht habe, um die Auktion zu beenden. Dabei handle es sich um einen sehr kurzen Zeitrahmen, in dem es kaum möglich sei, alle Optionen eines Angebotes abzubrechen und ein korrigiertes Angebot einzustellen.

Nach dem richterlichen Hinweis nahm der Kläger die Berufung zurück, so dass das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig wurde.




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