"Best Buy" als Marke für Elektronik und KFZ-Zubehör nicht eintragbar
Europaeisches_Gericht , Urteil v. 15.12.2009 - Az.: T-476/09
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Leitsatz:
"Best Buy" ist als Marke für die Bereiche Elektronik, KFZ-Zubehör sowie Möbel nicht eintragungsfähig. Da es sich um einen in der Werbung üblichen Slogan handelt, fehlt die notwendige Unterscheidungskraft.
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Sachverhalt:
Bei den Klägern handelte es sich um die Media-Saturn-Holding GmbH, die den Begriff "Best Buy" für eine Vielzahl von Waren und Produkten aus den Bereichen Elektronik, KFZ-Zubehör sowie Möbel eintragen lassen wollte.
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wies die Anmeldung zurück. Es führte zur Begründung aus, dass die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerin. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Anmeldung zurück.
Sie führten zur Begründung aus, dass die Bezeichnung "Best Buy" nicht unterscheidungskräftig sei. Es handle sich vielmehr um einen allgemeinen und in der Werbung üblicherweise verwendeten Slogan. Der durchschnittliche Verbraucher werde die Wortfolge zudem problemlos mit "am preisgünstigsten" übersetzen und damit eine bloße Werbeformel in Verbindung bringen.
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