Beschwerde per E-Mail erfüllt nicht die Schriftform
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 29.04.2009 - Az.: 12 B 491/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss erfüllt nicht die vorgeschriebene Schriftform.
|
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe, um ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten zu können. Den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe reichte er per E-Mail ein.
|
Entscheidung:
Das Gericht wies den Antrag ab.
Es führte zur Begründung aus, dass ein Antrag nur dann formwirksam gestellt sei, wenn er schriftlich vorliege.
Eine E-Mail aber sei ein elektronisches Dokument, welches nicht die Schriftform wahre. Insofern habe das Prozesskostenhilfegesuch keine Aussicht auf Erfolg haben können.
|