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Beschwerde per E-Mail erfüllt nicht die Schriftform
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 29.04.2009 - Az.: 12 B 491/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Eine per E-Mail eingelegte Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss erfüllt nicht die vorgeschriebene Schriftform.



Sachverhalt:

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe, um ein Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleiten zu können. Den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe reichte er per E-Mail ein.


Entscheidung:

Das Gericht wies den Antrag ab.

Es führte zur Begründung aus, dass ein Antrag nur dann formwirksam gestellt sei, wenn er schriftlich vorliege.

Eine E-Mail aber sei ein elektronisches Dokument, welches nicht die Schriftform wahre. Insofern habe das Prozesskostenhilfegesuch keine Aussicht auf Erfolg haben können.




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