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Berichterstattung über unbedeutende Tätigkeit eines Anwalts in eigener Sache unzulässig
Landgericht Berlin, Urteil v. 08.09.2009 - Az.: 27 O 433/09
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Leitsatz:
Für eine Berichterstattung über ein Gerichtsverfahren eines - wenn auch bekannten - Anwalts in eigener Sache, welches eine Lappalie zum Gegenstand hatte, besteht kein öffentliches Informationsinteresse.
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Sachverhalt:
Ein bekannter, im Presserecht tätiger Anwalt ging gegen einen im Internet veröffentlichten Artikel der Beklagten vor, in dem über ein Gerichtsverfahren des Anwalts in eigener Sache berichtet wurde. Insbesondere beanstandete er die Veröffentlichung eines Fotos, das ihn bei einer Veranstaltung im Jahr 2006 zeigte, sowie die folgende Passage der Textberichterstattung:
"... selbst erwirkte vor dem Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung, um ein Zitat aus einer von ihm an die ...-Redaktion verschickten e-mail verbieten zu lassen; dabei ging es nicht um einen Mandanten und dessen Schutz, sondern lediglich darum, dass ... die Wiedergabe eines Fotos seines Kompagnons von der Kanzlei-Webseite nicht genehmigte." | |
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Anwalt Recht. Die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, über das Verfahren in Text und Bild zu berichten.
Jeder habe grundsätzlich das Recht, selbst über eine Offenbarung seiner persönlichen Lebensumstände zu entscheiden. Dies gelte auch für den Bereich der Sozialsphäre. Durch eine Berichterstattung gelangten die persönlichen Umstände an eine breitere Öffentlichkeit als jener, der sich der Betroffene selbst im Rahmen seiner Sozialsphäre ausgesetzt habe.
Die Berichterstattung über eine Person sei auch im Bereich der Sozialsphäre nur dann zulässig, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Meinungsfreiheit des Berichtenden das Persönlichkeitsinteresse des Betroffenen überträfen. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben, da es sich beim Gegenstand des Gerichtsverfahrens um eine Lappalie in eigener Sache gehandelt habe, die bereits länger zurückgelegen habe. Die Berichterstattung habe daher weder einen Öffentlichkeitsbezug noch Aktualität aufweisen können, so dass ein öffentliches Informationsinteresse nicht erkennbar sei.
Für die Veröffentlichung des Bildes gelte das Gleiche. Der Anwalt sei im Zusammenhang mit der Textberichterstattung keine relative Person der Zeitgeschichte, so dass auch kein öffentliches Interesse an der Abbildung seiner Person bestehe.
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