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Berichterstattung über das Liebesleben deutscher Schauspielerin rechtswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 18.04.2008 - Az.: 324 O 1095/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Fordert die Presse in Wort- und Bildberichten den Leser dazu auf, über das Sexualleben einer bekannten deutschen Schauspielerin Erwägungen anzustellen, so stellt dies einen Eingriff in die Intimsspähre dar. An dieser Tatsache ändert auch nichts, dass der neue Lebensgefährte der Schauspielerin ehemaliger Porno-Darsteller ist und sie ihn als ihren neuen Freund bei einem öffentlichen Auftritt der Presse vorstellt.



Sachverhalt:

Die Klägerin war eine bekannte deutsche Schauspielerin, die sich auf einer öffentlichen Veranstaltung mit ihrem neuen Lebensgefährten den Journalisten präsentierte. Sie stellte ihn vor und erklärte, er sei jetzt ihr neuer Mann und die Presse dürfe dies auch so schreiben.

Die Beklagte veröffentlichte daraufhin einen Artikel über die Schauspielerin und den neuen Lebensgefährten mit der Überschrift

"Ihr Liebster war Porno-Darsteller! Zerbricht ihr Herz an dieser Peinlichkeit?".


Der Artikel selbst beinhaltete u.a. folgende Textpassage:

"In den Porno-Schinken beweist er, wie potent er ist. Es gehört dann wirklich nicht mehr viel Fantasie dazu, sich vorzustellen, von welcher Güte das Liebesleben ist."


Dazu druckte die Beklagte ein Foto ab, auf dem der Oberkörper des Lebensgefährten zu sehen war.

Daraufhin begehrte die Klägerin Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin teilweise Recht.

Die Aussage "Ihr Liebster war Pornodarsteller! Zerbricht ihr Herz an dieser Peinlichkeit?" sei zulässig gewesen und verletze die Schauspielerin nicht schwerwiegend in ihrem Persönlichkeitsrecht. Es handle sich dabei lediglich um eine schlichte Mitteilung.

Wer sich gegenüber Journalisten auf einer öffentlichen Veranstaltung als neues Paar präsentiere, löse ein berechtigtes Informationsinteresse aus. Dazu zähle die Information, dass der Lebensgefährte als Porno-Darsteller gearbeitet habe. Zwar mag diese Veröffentlichung für die Beklagte unangenehm gewesen sein, jedoch könne eine öffentliche Person nicht verlangen, dass sie ausschließlich in einer als genehm und positiv empfundenen Weise dargestellt werde.

Als Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin sei hingegen die Textpassage anzusehen, wonach ihr Lebensgefährte in seinen "Pornoschinken" beweise, wie potent er sei, und dann "wirklich nicht mehr viel Fantasie" dazugehöre, sich vorzustellen, "von welcher Güte das Liebesleben" sei.

Diese Äußerung greife in die absolut geschützte Intimsphäre ein, denn sie fordere den Leser dazu auf, Erwägungen über die Ausgestaltung des Liebeslebens der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten anzustellen. Die damit verbundene Persönlichkeitsverletzung werde dadurch intensiviert, dass die Beklagte ein Bildnis des Lebensgefährten abdrucke, auf dem er mit freiem Oberkörper zu sehen gewesen sei und damit die Suggestion bildlich unterfütterte.




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