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Berichterstattung über den Liebesurlaub einer Fußballstar-Ehefrau rechtswidrig
Landgericht Hamburg, Urteil v. 06.02.2009 - Az.: 324 O 756/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Ehefrau eines bekannten deutschen Fußballstars muss die Wort- und Bildberichterstattung über einen möglichen Liebesurlaub nach langer Trennung nicht dulden. Die Verbreitung stellt einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre dar und verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.



Sachverhalt:

Die Klägerin war die Ehefrau eines bekannten deutschen Fußballstars. Bis zum Jahr 2007 war das Paar für viele Jahre getrennt, doch Ende 2007 verbrachte es einen gemeinsamen Urlaub. Wenige Monate danach zeigte sich die Klägerin mit ihrem Mann wieder gemeinsam in der Öffentlichkeit.

Die Beklagte berichtete über das Ehepaar und veröffentlichte folgende Äußerungen:

"Im Fünf-Sterne-Hotel genossen sie puren Luxus auf dem exklusiven Club Floor, in dem VIP's völlig ungestört sind. (…) Anscheinend hat sie nicht nur seiner Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste berichteten, wie liebevoll und vertraut der Umgang miteinander war und dass sie wie ein Paar wirkten."



Im Zusammenhang mit dieser Berichterstattung veröffentlichte die Beklagte auch verschiedene Fotografien.

Daher nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung der Berichterstattung und Veröffentlichung der Fotos in Anspruch.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Sowohl die Verbreitung der streitgegenständlichen Textpassagen als auch die Veröffentlichung der Fotografien seien der Beklagten zu untersagen.

Die gesamte Wort- und Bildberichterstattung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre dar und verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Mitteilung, wo und in welcher Weise die Klägerin und ihr Ehemann Urlaub machten, betreffe den Kern der Privatsphäre, da sich das Paar in einem speziell geschützten Bereich des Hotels aufgehalten habe, der für die Öffentlichkeit nicht einsehbar gewesen sei.

Unabhängig von einem möglichen Wahrheitsgehalt müsse im Rahmen einer Güterabwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Zwar könnten Eingriffe in die Privatsphäre im Hinblick auf die mit Verfassungsrang ausgestatte Informationsfreiheit rechtmäßig sein. Hierzu bedürfe es allerdings gewichtiger und berechtigter öffentlicher Interessen an der verbreiteten Information. Ein solches Interesse sei hier nicht schon deshalb gegeben, weil der Ehemann ein bekannter deutscher Sportler sei.




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