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Bericht über Sportsperre mit Namensnennung auf Homepage erlaubt
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 30.01.2009 - Az.: 14 U 131/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Wird aufgrund einer Tätlichkeit während eines Inline-Hockey-Spiels eine Spielsperre ausgesprochen und darüber mit namentlicher Nennung des Täters im Internet berichtet, so muss derjenige die negative Berichterstattung und Veröffentlichung seines Namens dulden. Die in der Liga beteiligten Vereine und Spieler haben ein berechtigtes Interesse daran, sich über ausgesprochene Strafsperren zu informieren.

2. Die Beeinträchtigung für den namentlich genannten Täter auf der Homepage des Vereins ist geringer einzustufen als eine Veröffentlichung in der Tagespresse.




Sachverhalt:

Der Kläger war Mitglied eines Inline-Hockeyvereins und Betreuer von dessen 2. Bundesliga-Mannschaft. Während eines Spiels, bei dem der Kläger lediglich Zuschauer war, kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Schiedsrichter. Aufgrund des tätlichen Angriffs auf den Referee erhielt der Kläger eine Geld- und Spielsperre auferlegt.

Auf der Homepage der Inline-Skaterhockey-Ligen wurde eine Liste veröffentlicht, in der die verhängten Spielsperren und die dazugehörigen Namen genannt wurden. Gegen die Verbreitung der ihn betreffenden Meldung auf der Webseite wandte sich der Kläger. Er war der Auffassung, dass dadurch sein Persönlichkeitsrecht verletzt sei und begehrte daher gerichtlich Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab, da kein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliege und der Kläger damit keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung habe.

Bei der Nennung auf der Namensliste des Verbandes handle es sich um eine der Wahrheit entsprechende Tatsachenbehauptung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle. Wahre Angaben müssten für den Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie für ihn negativ seien. Nur wenn eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung zu befürchten sei, wäre die Veröffentlichung unzulässig.

Die Wettkampfordnung der Inline-Hockey-Liga und die Satzung der jeweiligen Vereine lasse eine Namensnennung der gesperrten Spieler und Betreuer ausdrücklich zu. Die anderen Vereine und Mannschaften hätten durchaus ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer von den Beteiligten gesperrt sei. Die Art und Weise der Namensveröffentlichung stigmatisiere den Kläger auch nicht.

Die Verbreitung im Internet füge auch keinen erheblichen Persönlichkeitsschaden zu, da eine Nennung auf einer Homepage keine Breitenwirkung entfalte, anders als eine Berichterstattung in der Tagespresse oder gar im Fernsehen. Denn es erhielten nur solche Personen Informationen über den Kläger, die aktiv und gezielt im Internet beispielsweise über die Suchmaschine Google nach ihm suchen würden.




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