 |
         |
 |
Bericht über Liebesleben eines Promi-Paares nur aus Sensationsinteresse unzulässig
Landgericht Berlin, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 27 O 1013/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Die Veröffentlichung eines Presseberichts über das Liebesleben eines Prominenten-Paares verletzt das Recht der Betroffenen zum Schutz der Privatsphäre, wenn kein sachlicher Zusammenhang für die Berichterstattung besteht und die reine Neugier an dem Beziehungsleben im Vordergrund steht.
|
Sachverhalt:
Die Klägerin war die Nichte des Staatsoberhauptes des Fürstentums von Monaco. Die Beklagte war Verlegerin einer großen deutschen Zeitschrift. In einem Artikel über die Klägerin wurde über ihr Liebesleben spekuliert. In der Passage des Presseberichts hieß es:
"Stolz flanierte er mit seiner bildschönen Freundin (der Klägerin) durch den Park. Die beiden feiern diesen Sommer ihr einjähriges Liebesjubiläum. Der Millionärssohn mit iranischen Wurzeln sammelt nicht nur berühmte Kunstwerke. Vor (der Klägerin) ging er gleich mit zwei Rolling-Stones Töchtern (…)." |
Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Unterlassungsanspruch, da sie sich in ihrer Privatsphäre verletzt sah. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Der Schutz der Privatsphäre umfasse Angelegenheiten, die typischerweise als "privat" eingestuft würden, weil die öffentliche Erörterung als peinlich oder nachteilig empfunden werde. Darüber hinaus erstrecke sich der Schutz auch auf Bereiche, in denen sich der Einzelne unbeobachtet wähne, sich also entspannen oder zu sich kommen wolle. Dies gelte auch für Personen, die aufgrund ihres Rangs oder Ansehens besondere öffentliche Beachtung fänden. Denn auch eine Person des öffentlichen Lebens verliere nicht den Schutz der Privatsphäre, die normalerweise den Blicken der Allgemeinheit verborgen bleibe.
Anders als die Intimsphäre sei die Privatsphäre aber nicht absolut geschützt. Bei einer Presseveröffentlichung müsse immer das Persönlichkeitsrecht mit der mit gleichem Rang gewährleisteten Pressefreiheit abgewogen werden. Danach könne auch eine ungenehmigte Veröffentlichung zulässig sein, wenn das Unterhaltungsinteresse gegenüber dem Interesse des Betroffenen überwiege.
Im vorliegenden Fall diene die Berichterstattung lediglich dem Sensationsinteresse und der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit über das Liebesleben einer Prominenten. Der gesamte Artikel habe sich nur mit den intimen Details des Privatlebens beschäftigt. Da der sachliche oder gesellschaftlich-politische Zusammenhang vollständig fehle, überwiege das Schutzbedürfnis der Klägerin.
|
|
|
|