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Bereits Internetwerbung reicht für Garantieerklärung aus
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 08.07.2009 - Az.: 4 U 85/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen finden bereits dann Anwendung, wenn im Internet Werbung für dieses Garantieversprechen gemacht wird. Ein Garantiegeber ist dann an seine von ihm im Internet beworbene Garantieerklärung und Werbeaussage gebunden.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Neulieferung eines Pkws. Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit einer Neuwagengarantie von 3 Jahren bis 100.000 km. Nachdem es innerhalb der 3 Jahren zu Mängeln an dem Auto kam, wollte der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der Garantiebasis die Reparaturkosten geltend machen.

Da die Beklagte dem Begehren nicht entsprach, ersuchte der Kläger gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie führten zur Begründung aus, dass die Beklagte für die auf ihrer Webseite beworbenen Garantiezusagen einzustehen habe. Diese Werbeaussagen reichten aus, um eine Garantieverpflichtung für die Mangelfreiheit von Fahrzeugen zu begründen. Die zivilrechtlichen Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen des § 477 BGB fänden daher bereits dann Anwendung, wenn im Internet Reklame für diese Garantiezusage gemacht werde.

Dabei komme es nicht darauf an, dass der Käufer der Ware die Werbeaussage zur Kenntnis genommen habe. Die Garantieerklärung sei auch ohne den Zugang für den Garantiegeber verpflichtend.

Denn die Aussagen der Beklagten machten deutlich, dass eine Garantie gewährt werden solle und zwar direkt von der Beklagten. Es liegt kein aufklärender Hinweis vor, der die Bedingungen der Garantie einschränke oder auf jemand anderen abwälze.




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