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Bekannter Anwalt muss Online-Berichterstattung mit namentlicher Nennung hinnehmen
Kammergericht Berlin, Urteil v. 18.03.2010 - Az.: 10 U 139/09
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Leitsatz:
Ein bekannter Medienrechtsanwalt muss es hinnehmen, dass ein Online-Pressebericht über ein Gerichtsverfahren in seiner eigenen Sache mit namentlicher Nennung und in dem Artikel veröffentlicht wird. Dabei ist es unerheblich, dass es sich bei dem Prozess um einen wenig spektakulären Fall gehandelt hat. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um einen bekannten Medienrechtsanwalt. Die beklagte Zeitung veröffentlichte auf ihrem Online-Auftritt einen Artikel, in dem über ein Gerichtsverfahren des Anwalts in eigener Sache berichtet wurde.
Der Kläger beanstandete, dass es sich um einen unbedeutenden Prozess gehandelt habe und wehrte sich daher gegen die namentliche Nennung. Die Vorinstanz gab ihm Recht, worauf die Zeitung Rechtsmittel einlegte. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Rechtsmittel statt und entschieden zugunsten der Beklagten.
Grundsätzlich habe jeder das Recht, selbst darüber zu entscheiden, inwiefern seine persönlichen Lebensumstände in das Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt würden. Einschränkungen könnten sich aber immer dann ergeben, wenn der Betroffene von sich aus in einem Wirkungsfeld auftrete, dass nicht nur ihm alleine gehöre, sondern an dem auch noch andere Menschen teilhaben.
Im Rahmen der Darstellung der beruflichen Tätigkeit gehe der Persönlichkeitsrechtsschutz auch nicht soweit, dass der Betroffene gegenüber kritischen Presseartikeln völlig abgeschirmt werde. Soweit er Vorgänge zu vertreten habe, müsse er es daher auch hinnehmen, in diesem Zusammenhang namentlich genannt zu werden. Die Öffentlichkeit habe schließlich ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es gehe.
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