 |
         |
 |
Bei hoher Kennzeichnungskraft Treuhanddomain ausnahmsweise für Vornamen erlaubt
Bundesgerichtshof , Urteil v. 23.10.2008 - Az.: I ZR 11/06
Hier drucken |
Leitsatz:
1. Registriert ein Treuhänder, der nicht Namensträger ist, eine Domain für einen Dritten, der Namensträger ist, so kann er sich auf das Namensrecht des Dritten berufen und rechtmäßiger Inhaber der Domain sein.
2. Eine namensrechtliche Berechtigung kann sich ausnahmsweise auch für Vornamen ergeben, wenn es sich um einen sehr seltenen Namen handelt, der hohe Kennzeichnungskraft besitzt.
|
Sachverhalt:
Die Parteien stritten um den Domainnamen "raule.de".
Der Beklagte unterhielt unter der Adresse "raule.de" eine Internetseite. Im Verzeichnis der DENIC war er treuhänderisch für diese Domain eingetragen. Unter der Domain fanden sich allerdings die Seiten einer Tänzerin, die mit Vornamen Raule hieß. Der Treuhänder erklärte, er habe die Domain registriert, die Seiten gestaltet und danach der Tänzerin geschenkt.
Der Kläger hieß mit Nachnamen Raule und sah in dem Verhalten des Beklagten einen unbefugten Gebrauch seines Namens. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass keine Eigentumsübertragung stattgefunden habe und gaben dem Kläger Recht. Der Beklagte legte Rechtsmittel ein und begehrte gerichtliche Entscheidung vom BGH. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage endgültig ab und gab dem Beklagten Recht. Der Kläger könne sich nicht auf sein Namensrecht stützen. Denn der Vorname Raule begründe eine eigenständige namensrechtliche Berechtigung, auf die sich die Tänzerin und mit ihrer Zustimmung auch der Beklagte berufen könne.
In den Fällen, in den ein Domainname auf den Namen eines Treuhänders registriert worden sei, komme dieser Anmeldung gegenüber dem Namensträger Priorität zu, wenn eine einfache und zuverlässige Möglichkeit bestehe zu überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag des Namensträgers erfolgt sei. Dies sei hier sehr einfach möglich, da die Tänzerin auf der Homepage eindeutig namentlich erwähnt werde und somit das Publizitätsprinzip gewahrt sei.
Die Richter gingen davon aus, dass die Tänzerin zwar ursprünglich keinen Auftrag zur Eintragung des Domainnamens erteilt, die Eintragung aber nachträglich genehmigt habe, bevor der Kläger die Domain für sich in Anspruch genommen habe. Die Verwendung des Vornamens Raule durch die Tänzerin begründe in deren Person ein der Klage entgegenzuhaltendes eigenständiges Namensrecht.
Jedoch setze der eigenständige Schutz auch voraus, dass die betreffende Person entweder überragend bekannt sei oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens vorliege. Der Vorname Raule sei derartig ausgefallen, dass er die für einen Namensschutz erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft besitze.
|
|
|
|