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Bei Wohnortwechsel kann Festnetzanschluss mitgenommen werden
Amtsgericht Lahr, Urteil v. 10.12.2010 - Az.: 5 C 121/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei einem Wohnortwechsel hat der Anschlussinhaber eines Festnetzes grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er den Festnetzanschluss an den neuen Wohnort mitnehmen kann. Der Telekommunikationsanbieter kann dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten auferlegen.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen, welches der Beklagten einen DSL-Anschluss im Haus zur Verfügung stellte. Noch vor Ablauf der Vertragslaufzeit zog die Beklagte innerhalb des Ortes um und bat darum, dass das bisherige Vertragsverhältnis zu denselben Vertragskonditionen auch unter der neuen Wohnanschrift fortgeführt werde. Dies lehnte die Klägerin ab und bot der Beklagten einen neuen Vertrag zu neuen Konditionen und weiteren 24 Monaten Laufzeit an. Daraufhin erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung.

Die Klägerin verlangte nun die Zahlung der ausstehenden Forderungen. Bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung zahlte die Beklagte, danach nicht mehr.


Entscheidung:

Der Richter wies die Klage ab und erklärte, dass ein Festnetzvertrag kein ortsgebundener Vertrag sei.

Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag gehe nicht hervor, dass die Klägerin die in Rede stehenden Leistungen nur an einem Wohnort erbringe. Es bestehe ein schützenswertes Interesse daran, dass die Beklagte im Falle des Umzugs nicht einen gänzlich neuen Vertrag verwiesen werde, der sie weitere 24 Monate an ein Unternehmen binde. Dies gelte vor allem deshalb, weil die Klägerin den Vertrag ohne Probleme an der neuen Wohnanschrift erfüllen könne.

In der Gesamtschau sei es nach Ansicht des Gerichts nicht nachvollziehbar, warum entsprechende Leistungen der Klägerin bei einer Vertragsfortsetzung nicht auch in der neuen Wohnung möglich sein sollten.




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