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Bei Streit über fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht darf Tonbandmitschnitt verwertet werden
Amtsgericht Gelnhausen, Urteil v. 01.02.2010 - Az.: 52 C 898/09
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Leitsatz:
1. Schließt eine Privatperson am Telefon einen Telekommunikationsvertrag und weigert sich im Nachhinein, die Gebühren zu zahlen, weil sie angeblich nicht über ihre Rechte belehrt worden ist, so darf der Tonbandmitschnitt über die Vertragsverhandlungen verwertet werden.
2. Selbst wenn eine Belehrung über das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht nicht erfolgt ist, so ist das Widerrufsrecht erloschen, wenn die angebotene Leistung in Anspruch genommen worden ist und die Dienstleistung somit selbst veranlasst wurde.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen.
Die Beklagte schloß telefonisch einen Vertrag mit der Klägerin und war einverstanden, dass das Telefonat auf Tonband aufgezeichnet wurde. Im Laufe des Gesprächs wurde sie gefragt, ob sie die Vertragsbedingungen verstanden habe und ob sie wisse, dass die Klägerin Vertragspartner sei. Die Beklagte bejahte dies.
Daraufhin nahm sie die Leistungen in Anspruch, weigerte sich aber die Rechnungen zu bezahlen. Ihrer Ansicht nach war der Vertrag unwirksam, so dass sie ihn wegen Irrtums anfocht. Sie berief sich zudem auf eine fehlende fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung.
Die Klägerin war anderer Auffassung und klagte gerichtlich die ausstehenden Gebühren ein.
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Entscheidung:
Der Richter gab der Klage statt.
Er erklärte, dass zwischen den Parteien ein wirksamer Telekommunikationsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie bei Vertragsabschluß getäuscht worden sei. Aus dem Tonbandmitschnitt, welcher in diesem Falle verwertet werden dürfe, weil die Beklagte ausdrücklich in die Aufnahmen zugestimmt habe, gehe hervor, dass sie sämtlichen Fragen zu den Vertragsbedingungen verstanden habe. Von einem Irrtum könne daher nicht ausgegangen werden.
Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass sie über ihr fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht belehrt worden sei. Selbst wenn man vorliegend zu ihren Gunsten davon ausgehen würde, dass eine solche Belehrung nicht erfolgt sei, so sei das Widerrufsrecht erloschen.
Dies liege daran, dass die Beklagte die Dienstleistungen über mehrere Monate in Anspruch genommen und somit den Beginn der Dienstleistung selbst veranlasst habe.
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