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Bei Geldtransfer ohne Geldwäsche-Vorsatz kein Schadenersatzanspruch
Kammergericht Berlin, Urteil v. 15.10.2009 - Az.: 8 U 26/09
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Leitsatz:
Ein "Transfermanager", der in der Annahme eines steuerlichen Hintergrundes sein Konto zur Weiterleitung von Geldtransaktionen zur Verfügung stellt, ohne von der Herkunft des durch Phishing erlangten Geldes zu wissen, haftet der geschädigten Bank nicht auf Schadenersatz.
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Sachverhalt:
Die Beklagte folgte einer im Internet und per E-Mail verbreiteten Werbung und bot sich als "Transfermanagerin" an. Sie nahm an, dass es sich bei dem Vorhaben um "etwas Steuerliches" handele. Nachdem auf ihrem Konto eine Überweisung in Höhe von 5.870 € einging, überwies sie das Geld weisungsgemäß weiter auf ein Konto in der Ukraine.
Die Ursprungsüberweisung erfolgte durch per "Phishing" erlangte Daten vom Konto eines Kunden bei der geschädigten Bank. Die Bank trat ihre Rechte an ihre Versicherung ab, die das Geld gerichtlich von der Beklagten zurückverlangte. |
Entscheidung:
Das Gericht lehnte einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte ab.
Ein Anspruch ergebe sich zum einen nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung. Zwar habe die Beklagte den Betrag von 5.870 € ohne Rechtsgrund erlangt. Jedoch sei sie entreichert, weil sich das Geld mittlerweile in der Ukraine befinde. Sie hafte nicht verschärft, da sie nicht gewusst habe, dass der betroffene Kontoinhaber bei der geschädigten Bank in die Sache nicht involviert war. Vom Phishing habe sie keine Kenntnis gehabt.
Auch eine deliktische Haftung wegen der Beteiligung an Computerbetrug und Geldwäsche scheide aus. Der Beklagten fehle jeweils der erforderliche Vorsatz. Die Herkunft des Geldes sei ihr unbekannt gewesen. Sie habe lediglich mit einer steuerlich relevanten möglicherweise illegalen Handlung gerechnet. Die einfache Steuerhinterziehung sei aber keine Katalogtat des § 261 Abs. 1 S. 2 StGB. Ihr Vertrauen in eine allenfalls steuerlich bedeutsame Transaktion sei nicht als leichtfertig einzuordnen.
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